— 137 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
SNo. 11.
([o. 1357.) Allerhächste Kabinetsorder vom 14ten April 1832., wegen Abänderung der
Bestimmungen im §. 5. litt. a= und b. des Stempelgesetzes vom 7ten
März 1822.
A## den Bericht des Staaksministeriums vom Zoslen v. M. will Ich, nach
dessen Anträgen, die Vorschriften des Stempelgesetzes vom 'ten März 1822.
K. 5. Uitt. a. und b. dahin abändern:
a) Bei Verkaufen ist der bestimmte Kaufpreis mit Hinzufügung des Werths
der vorbehaltenen Nutzungen und ausbedungenen Leistungen diejenige
Summe, wonach der Bekrag des Stempels zu berechnen ist.
Bei Verkäufen von Grundslücken an Deszendenten kommt derjenige Theil
des Kaufpreises, welcher dem Käufer als sein künftiges Erbeheil von dem
Verkaufer angewiesen wird, nicht in Anrechnung. Auch wird der Werth
eines vorbehaltenen Altentheils der Stempelabgabe nicht unterworfen, wenn
der Verkauf des Grundstücks an Deszendenten geschiehr.
Nach diesen Bestimmungen, die das Staatsminisierium durch die Gesetz-
Sammlung bekannt zu machen hat, ist fernerhin in allen, auch bisher noch
unentschiedenen, Fällen zu verfahren.
Berlin, den 14ten April 1832.
b
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium
J#uing 187. — (No. 1357. 1368.) I 1358.)
(Ausgegeben zu Berlin den 25sten Mai 1##77.)