Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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Schäden, Havarien, Kosten oder wie es sonst Namen haben mag, mit den 
Fonds unserer Kompagnie zu tragen und zu bezahlen, auf alle Art und Weise 
nach Inhalt des Plans für die Folgen solcher Assekuranzen dem Assekurirten 
gerecht zu werden; wenn wider unser Vermuthen Sreitigkeiten darüber entstehen 
sollten, solche nach Maaßgabe des Plans dieser Kompagnie zu berichtigen, und 
überhaupt alles so genau zu erfüllen, als wenn wir die für uns gezeichneten 
Policen selbst unterschrieben hätten, bei Verpfändung des ganzen Belaufs unserer 
Aktien in mehr erwähnter Preußischer See-Assekuranz-Kompagnie und urkundlich 
umer unserer aller eigenhändigen Unterschrift. 
Wobei noch zu wissen, daß vorstehende Vollmacht in dem Falle, daß einer 
der Herren Direktoren der Preußischen See-Assekuranz-Kompagnie statt des 
obbenannten Bevollmächtigten die Assekuranzen schließen und die Policen unter- 
schreiben möchte, in allen Stücken, Punkten und Klauseln auf die unterzeichnen- 
den Herren Direktoren ertradirt und gerichtet seyn soll, dergestalt, daß also eine 
jede von zwei Direkkoren gezeichnete Police ihre völlige Gültigkeit hat. 
Stettin 2c. 
—“:r,——— 
(No. 1386.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 4ten Januar 1832., wegen Einführung der 
revidirten St#bte= Ordnung in der Stadt Posen. 
* Meine Entschließung, wegen allgemeiner Einführung der Stadte- 
Ordnung im Großherzogthum Posen, noch bis dahin ausgesetzt bleiben muß, 
daß die dortigen Provinzialstände ihre Erklärung darüber abgegeben haben werden, 
so habe Ich doch der Stadt Posen, um derselben wegen des ruhigen und besonnenen 
Verbaltens, durch welches die Einwohner, sowohl während der Unruhen im 
Nachbarstaate, als unter den durch den Ausbruch der Cholera verursachten 
Drangsalen, den Anordnungen der obrigkeitlichen Behörden mit lobenswerther 
Bereitwilligkeit entgegen gekommen sind, einen besondern Beweis Meiner Gnade 
und Meines Vertrauens zu geben, die Städte-Ordnung vom 17ten März v. J. 
verliehen, und gemätz dem Vorbehalte im K. 85. derselben festgesetzt, daß der 
Vorsitz im Magistrat durch einen von Mir zu bestätigenden Ober-Burgermeister 
geführt werden soll. Diesen Befehl haben Sie durch die Gesetzsammlung bekannt 
machen zu lassen und darnach das Weitere zu verfügen. 
Berlin, den 4ten Januar 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatsminister des Innern und der Polizei Freiherrn v. Brenn. 
  
(No. 4335 — 1337.) (No. 1337.)
	        
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