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(No. 1360.) Allerhöchste Kabineksorder vom 5ten Mal 1832., wodurch der g. 404. des
Anhanges zur Allgemeinen Gerichtsordnung, die Nachyebote bel Subhasta-
tionen betreffend, aufgehoben wird.
D. sich nach Ihrem Berichte vom 19ten v. M. bie durch den §F. 404. des
Anhanges zur Allgemeinen Gerichesordnung gestattete Befugniß zu Nachgeboren
bei den Subhastationen, in der Anwendung als nachtheilig bewiesen und zu viel-
fachen rechtlichen Bedenken Anlaß gegeben hat; so bebe Ich diese Bestimmung,
nach Ihrem Antrage, wieder auf, und stelle die Vorschrift des §. 37. Titels 52. der
Prozeßordnung dahin her, daß nach Ablauf des Termins neue Gebote nicht anders
als mit Einwilligung sämmtlicher Interessenten, den Meistbietenden eingeschlossen,
zugelassen werden sollen. In den bereiks schwebenden Subhastationen soll, wenn
der letzte Bietungstermin innerhalb dreier Monate, vom Tage der Publikation
dieser Berordnung an, angestanden hat, auf den Antrag eines der Bekheiligten
ein neuer Termin anberaumt werden.
Sie haben diese Verordnung durch die Gesetzsammlung zur allgemeinen
Kenntniß und Nachachtung zu bringen.
Berlin, den 5t4en Mai 1832.
Friedrich Wilhelm.
An
die Staats= und Juslizminister von Kamptz und Mühler.