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welche in Beziehung auf die Erneuerung des Vertrages wegen Anschließung der
Herzoglich-Anhalt-Bernburgischen Lande an das Preußische indirekte Steuersystem
in Anwendung kommen.
Art. 9. Da der ganze Inhalt der gegenwärtigen Uebereinkunft, auf das
Verhältniß von Anhalt-Bernburg zu Anhalt-Köthen und Anhalt-Dessau, wie
sich von selbst versteht, nur dann Anwendung findet, wenn die beiden letzteren
Staats-Regierungen sich denselben durch geeignete Erklärungen aneignen, so
behält Preußen sich vor, Ihre Herzoglichen Durchlauchten von Anhalt-Köthen
und Anhalt-Dessau hiezu besonders einzuladen.
Gegenwärtige Uebereinkunft soll unverzüglich zur Ratifikation vorgelegt
und die Auswechselung der desfallsigen Urkunden spätestens binnen vier Wochen
bewirkt werden.
Zulllrkund dessen ist die Uebereinkunft von den beiderseitigen Bevollmächtigken,
unter Beidrückung ihrer Siegel, unterzeichnet worden.
Berlin, den 17ten Mai 1831.
Albrecht Frdr. Eichhorn. Frdr. Wilh. Ludwig Frh. v. Salmukh.
(I. S.) (I. S.)
Vorstehender, Königlich-Preußischer Seits am 19ten Mai 1831. und
Herzoglich -Anhalt-Bernburgischer Seits unterm 20sten Mai 1831. ratifzirter
Staatsvertrag, wird hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß
gebracht, daß, dem im Art. 9. enthaltenen Vorbehalte gemah, Ihre Hochfürfl-
lichen Durchlauchten, die Herzöge von Anhalt-Köthen und Anhalt-Dessau,
mittelst Höchsteigenhändig resp. unterm 164en und 15ten März 1832. vollzogener
Urkunden, den Beitritt Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Herzogs von
Anhalt-Bernburg zu dem unterm 17##n Juli 1828. abgeschlossenen Staats=
Vertrage, mit dem Versprechen akzeptirt haben, die Uebereinkunft vom 17ten
Mail1831., in Absicht aller Verbindlichkeiten, welche Höchst-Denenselben danach
obliegen, genau in Ausführung bringen zu lassen.
Berlin, den 31sten Mai 1832.
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Eichhorn.