Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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welche in Beziehung auf die Erneuerung des Vertrages wegen Anschließung der 
Herzoglich-Anhalt-Bernburgischen Lande an das Preußische indirekte Steuersystem 
in Anwendung kommen. 
Art. 9. Da der ganze Inhalt der gegenwärtigen Uebereinkunft, auf das 
Verhältniß von Anhalt-Bernburg zu Anhalt-Köthen und Anhalt-Dessau, wie 
sich von selbst versteht, nur dann Anwendung findet, wenn die beiden letzteren 
Staats-Regierungen sich denselben durch geeignete Erklärungen aneignen, so 
behält Preußen sich vor, Ihre Herzoglichen Durchlauchten von Anhalt-Köthen 
und Anhalt-Dessau hiezu besonders einzuladen. 
Gegenwärtige Uebereinkunft soll unverzüglich zur Ratifikation vorgelegt 
und die Auswechselung der desfallsigen Urkunden spätestens binnen vier Wochen 
bewirkt werden. 
Zulllrkund dessen ist die Uebereinkunft von den beiderseitigen Bevollmächtigken, 
unter Beidrückung ihrer Siegel, unterzeichnet worden. 
Berlin, den 17ten Mai 1831. 
Albrecht Frdr. Eichhorn. Frdr. Wilh. Ludwig Frh. v. Salmukh. 
(I. S.) (I. S.) 
Vorstehender, Königlich-Preußischer Seits am 19ten Mai 1831. und 
Herzoglich -Anhalt-Bernburgischer Seits unterm 20sten Mai 1831. ratifzirter 
Staatsvertrag, wird hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht, daß, dem im Art. 9. enthaltenen Vorbehalte gemah, Ihre Hochfürfl- 
lichen Durchlauchten, die Herzöge von Anhalt-Köthen und Anhalt-Dessau, 
mittelst Höchsteigenhändig resp. unterm 164en und 15ten März 1832. vollzogener 
Urkunden, den Beitritt Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Herzogs von 
Anhalt-Bernburg zu dem unterm 17##n Juli 1828. abgeschlossenen Staats= 
Vertrage, mit dem Versprechen akzeptirt haben, die Uebereinkunft vom 17ten 
Mail1831., in Absicht aller Verbindlichkeiten, welche Höchst-Denenselben danach 
obliegen, genau in Ausführung bringen zu lassen. 
Berlin, den 31sten Mai 1832. 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Eichhorn. 
 
	        
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