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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
—— No. 14. —
(No. 1364.)
Gebühren Tarif
für die Königlich-Preußischen Konsulate.
(Vom 10ten Mai 1832.)
reußi
I. Allgemeine Konsilats-Gebühr, welche von jedemn inu#
einem Hafen, wo ein Preußischer Konsul oder Vize-KonsulzmRl. sar. of.
angestellt ist, ankommenden Preußischen Schiffe, welches
daselbst Ladung löscht, Ladung einnimmt, oder auch beides
verrichtet, oder einen Nothhafen sucht, oder überwintert,
nach der aus dem Beil= oder Meßbriefe hervorgehenden
Trächtigkeit des Schiffes zu entrichten ist.
1) In den außereuropäischen Häfen für eine jede Preußische
Normallstt .... ...... . . — 2—
2) In den europäischen Häfen, außerhalb der Ostsee, für die
Normallstt . — 16
3) In den Haͤfen innerhalb der Ostsee, mit Einschluß des Sundes,
der Belte und des Schleswig-Holsieinschen Kanals
a) von Schiffen über funfzig Normallasten, für die Lasti—.81□.—
b) von Schiffen unter funfzig Normallasten, für die Last.— —
Anmerkungen.
1) Schiffe, welche in einem Hafen nur mit Ballast einkommen
und mit Ballast wieder von dort ausgehen, imgleichen Schiffe,
welche zwar beladen, und zum Zwecke der Löschung einlaufen,
jedoch denselben wegen anderweitig erhaltener Bestimmung ohne
vorgenommene Löschung wieder verlassen, zahlen nur die Hälfte
der obigen Gebühren.
Jahegang 1332. — (No. 1364.) Bb 2) In
S
(Uusgegeben zu Berlin den 20sten Juli 1832.)