Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

— 173 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
—— No. 14. — 
  
(No. 1364.) 
Gebühren Tarif 
für die Königlich-Preußischen Konsulate. 
(Vom 10ten Mai 1832.) 
reußi 
I. Allgemeine Konsilats-Gebühr, welche von jedemn inu# 
einem Hafen, wo ein Preußischer Konsul oder Vize-KonsulzmRl. sar. of. 
angestellt ist, ankommenden Preußischen Schiffe, welches 
daselbst Ladung löscht, Ladung einnimmt, oder auch beides 
verrichtet, oder einen Nothhafen sucht, oder überwintert, 
nach der aus dem Beil= oder Meßbriefe hervorgehenden 
Trächtigkeit des Schiffes zu entrichten ist. 
1) In den außereuropäischen Häfen für eine jede Preußische 
  
Normallstt .... ...... . . — 2— 
2) In den europäischen Häfen, außerhalb der Ostsee, für die 
Normallstt . — 16 
3) In den Haͤfen innerhalb der Ostsee, mit Einschluß des Sundes, 
der Belte und des Schleswig-Holsieinschen Kanals 
a) von Schiffen über funfzig Normallasten, für die Lasti—.81□.— 
b) von Schiffen unter funfzig Normallasten, für die Last.— — 
Anmerkungen. 
1) Schiffe, welche in einem Hafen nur mit Ballast einkommen 
und mit Ballast wieder von dort ausgehen, imgleichen Schiffe, 
welche zwar beladen, und zum Zwecke der Löschung einlaufen, 
jedoch denselben wegen anderweitig erhaltener Bestimmung ohne 
vorgenommene Löschung wieder verlassen, zahlen nur die Hälfte 
der obigen Gebühren. 
Jahegang 1332. — (No. 1364.) Bb 2) In 
S 
  
  
  
(Uusgegeben zu Berlin den 20sten Juli 1832.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.