Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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werden, dessen Pflicht es ist, den Vater oder Vormund von dem Gegenstande 
des Rechtsstreits in Kenntniß zu setzen. 
Sie haben diesen Meinen Befehl durch die Gesetzsammlung zur allgemeinen 
Kenntniß zu bringen. Berlin, den 4ten Juli 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
An die Staats- und Jusstizminister von Kamptz und Muͤhler. 
(Jo. 1300.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 4ten Juli 1832., wodurch des Känigs Majestät 
der Stadt Königsberg in der Neumark, auf deren Antrag, die revidirte 
Städteordnung vom 17ten März 1831. an die Stelle der Städtcordnung 
A vom 19ten November 1808. zu veoxleihen geruhet haben. 
uf Ihren Bericht vom 25slen Mai c. verleihe Ich der Stadt Königsberg in der 
Neumark, auf deren Antrag, die revidirte Städteordnung vom 17ten März 1831., 
in Stelle der Städteordnung vom 19ten November 1808., und überlasse Ihnen, 
weiter hierin zu verfügen, auch diese Verleihung zur öffentlichen Kenntmiß zu bringen. 
Berlin, den 4ten Juli 1832. « 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staatsminister Freiherrn v. Brenn. 
(No. 1307.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 5ten Juli 1832., betreffend die Auslegung 
des K. 146. Tit. 24. der Prozeßordnung, über die Dauer der Verhaftng 
eines Schuldgefangenen. 
A## den Bericht des Staatsministeriums vom 23sten v. M. erkläre Ich Mich mit 
der Meinung desselben über die Auslegung des §. 140. Tit. 24. der Prozeßordnung 
dahin einverstanden, daß ein Schuldner von einem oder auch von mehreren Gläubi- 
gern überhaupt nur Ein Jahr lang in persönlicher Haft gehalten werden darf und, 
daß bei dem Antrage auf Verlängerung des Arrestes, er mag von dem bisherigen 
Extrabenten desselben, oder von einem andern Glaubiger ausgehen, nachgewiesen 
werden muss, entweder, daß Wahrscheinlichkeit vorhanden sey, dem Gläubiger durch 
den sorkdauernden Arrest ein Mittel zur Befriedigung zu ewähren, oder, daß der 
Schuldner durch einen unmoralischen Lebenswandel sein Tehne#nbernssge sich 
ugezogen habe. Uebrigens ist diese Besiimmung nur auf solche Schulden, welche 
z dem Ablaufe der einjährigen Haft schon vorhanden waren, und nicht auf diejenigen 
u beziehen, die der Schuldner nachher von neuem gemacht hat. Das Staats- 
Mmt erium hat die vorschriftsmáßige Bekanntmachung dieser Deklaration zu ver- 
anlassen. Berlin, den öten Juli 1832. Z 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
Berichtigung. 
Seite 150. der Gesetzsammlung vom Jahre 1832. J. 1. Zeile 1. ist zu lesen: vor, statt: von. 
Seite 156. K. 27. Zeile 1. ist zu lesen: Sben so wird, statt: Eben so wenig wird. 
Seite 158. F. 31. Zeile 7. ist zu lesen: Entlastung, statt: Entlassung. 
 
	        
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