Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
No. 15.— 
(No. 1308.) Publikations-Patent, die Deklaration der Artikel IX. und XVIIll. der allge- 
meinen Bundes-Kartel-Konvention vom 10ten Februar 1831. betreffend. 
Vom 15ten Juni 1832. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen rc. 7. 
verordnen hierdurch, daß die von der deutschen Bundes-Versammlung in ihrer 
1 Ten diesjährigen Sitzung durch einstimmigen Beschluß angenommene Deklaration 
der Artikel IX. und XVIII. der allgemeinen Bundes-Kartel-Konvention vom 
10ten Februar 1831., welche wörtlich also lautet: 
1) Nach den Beslimmungen des Artikels 9. der Kartel-Konvention vom 10ten 
Februar 1831. können Gensd'armen, Polizeidiener, Militair-oder Sicher- 
heits-Wachen, und überhaupt alle obrigkeitliche Personen und Diener, 
sofern in ihrer Dienst= Obliegenheit die Wachsamkeit auf alle verdächtigen 
Individuen liegt, keine Prämie ansprechen, wenn sie Deserteure oder von 
diesen mitgenommene Pferde einliefern. 
Allen vor Abschluß der allgemeinen Kartel-Konvention desertirten oder aus- 
getretenen, in den Artikeln 1., 2., 3. und 12. bezeichneten, Individuen, sie 
mögen zu den Truppen oder in die Lande eines Bundesgliedes übergetreten, 
oder daselbst der ihnen obliegenden militairischen Dienstverbindlichkeit ausge- 
wichen seyn, kommt die im 18ten Artikel zugesicherte Amnestie zu. 
3) Die am 10ten Februar d. J. abgelaufene einjahrige Frist, binnen welcher 
sich diejenigen, denen die Amnestie zugestanden wird, in Gemaßheit des 
Artikels 18. der Kartel-Konvention zu erklären haben, ist durch den in der 
1 iten diesjährigen Sitzung gefaßten Beschluß, vom öten April l. J. an 
gerechnet, auf weitere 6 Monate — sonach bis zum öten Oktober 1832.— 
verlängert worden. In Absicht auf Deserteure, die sich in den übersee'schen 
Besitzungen einer europcischen Macht befinden, welche zugleich Bundes- 
Regierung ist, wird die angemessene Verlängerung des Amnestie-Termins 
dem billigen Ermessen der Regierungen aberlasen. 
Jahrgang 1832. — (No. 1368.) 
2 
— 
4) Den 
(Ausgegeben zu erlin den 23sten Juli 1832.)
	        
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