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([o. 1369.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 19ten Juni 1832., betreffend die Anwend-
barkeit der Bestimmungen des Allgemeinen Kandrechts, über die privilegirte
Form der Testamente bei ansteckenden Krankheiten, in der Provinz Neu-
Vorpommern.
U. die Zweifel zu beseitigen, welche sich bei den Gerichten in der Provinz
Neu-WVorpommern über die Auslegung der dort noch geltenden gemeinrechtlichen
Vorschriften, in Bezug auf den Umfang des Privilegiums der zur Zeit an-
steckender Krankheiten gemachten Testamente, gebilder haben, setze Ich, auf Ihren
Bericht vom 22sten Mai d. J., hierdurch fest:
das mit Aufhebung der Bestimmungen des gemeinen Rechts, die Vor-
schriften des Allgemeinen Landrechts Theil 1. Titel 12. G. 177. 183.
bis 187. incl., 194. 198. bis und mit 202., imgleichen §. 241. unter
den Modisikationen, die Ich in Meiner Order vom 1 2ten Juli v. J. für
die dußere Form der bei anfleckenden Krankheiten privilegirken Testamente
vorgeschrieben habe, in der Provinz Neu-Vorpommern zur Anwendung
zu bringen sind, ohne daß hierdurch an den Festsetzungen des gemeinen
Rechts über den Inhalt letzter Willensverfügungen etwas abgeändert
werden soll.
Sie haben die gegenwärtige Verordnung durch die Gesetzsammlung bekannt
zu machen, und derselben die darin allegirten Vorschriften des Allgemeinen Land-
rechts in Abdruck beifügen zu lassen.
Verlin, den 19t#en Juni 1832.
Friedrich Wilhelm.
An die Staats= und Juslizminister v. Kamptz und Mühler.
Abschrift
der in der Allerhöchsten Kabinetsorder angezogenen Bestimmungen
des Allgemeinen Landrechts Th. 1. Tit. 12.
§. 177. Die während der Kriegsunruhen von Militairpersonen errichteten letzt-
willigen Verordnungen sind von den vorgeschriebenen Förmlichkeiten frei.
K. 183. Zur Gultigkeit eines schriftlich aufgesetzten Testaments ist es hinreichend,
wenn es, von dem Testator eigenhändig geschrieben und unterschrieben,
in seinem Feldnachlasse vorgefunden worden.
S. 181. Auf die außere Form, in welcher ein solcher Aufsatz abgefaßt worden,
kommt dabei gar nichts an, sondern es isi genug, wenn nur daraus der
Wille des Testators, wie es nach seinem Tode mit seinem Vermögen
gehalten werden soll, hinlänglich zu entmehmen ist.
(No. 1300.) g. 185.