Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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in den teisen Obornik, Samter, Buk und Posen........ l Deputirte 
" z Wreschen, Schroda, Schrimm und Pesschen. 
1 "„ „"= „ Ostrzeszow, Adelnau und Krotossgnng n 
12) Fraustadt, Kröben und Kosten 1 
13) = Bromberg, Schubin und Wirsiitt 1 
14) 2 - Mogilno, Gnesen und Inowraclaw ....... 1 
15) Czarnikau, Chodziesen und Wongrowiecz. 1 
Artikel IV. 
Zur Wahl der vom Stande der Landgemeinden abzusendenden acht Abge- 
ordneten bestehen dieselben Wahlbezirke, welche Arktikel III. unter 8 bis 15 zur 
Wahl der Deputirten der mit Kollektioflimmen versehenen Städte geordnet wor- 
den sind. 
Artikel V. 
Im Stande der Ritterschaft sind, die sonstigen gesetzlichen Erfordernisse 
vorausgesetzt, wahlberechtigt und wähtbar die Besitzer derjenigen Güter, welche 
in den Hypothekenbüchern der Landgerichte zu Posen und Bromberg als Ritter= 
güter aufgeführt sind. Hierüber soll eine Matrikul angefertigt und Uns zur 
Vollziehung vorgelegt werden. 
Artikel VI. 
Die Landtagsfähigkeit eines Guts geht durch Zerstückelung verloren: 
aà) bei Gütern, welche 1000 Morgen und darunter enthalten, bei jeder Ver- 
minderung der Substlanz; 
b) bei größern Gütern, wenn sie bis auf weniger als 1000 Morgen verkleinert 
werden. Unter diesen 1000 Morgen, welche zur Erhaltung der Ritterguts- 
Qualität erforderlich sind, müssen wenigstens 500 Morgen urbaren Landes 
verbleiben. 
Artikel VII. 
Wenn im Hypothekenbuche mehrere vormals getrennt gewesene Güter auf 
einem Folio eingetragen sind, so behalten Wir Uns für den Fall der Trennung, 
wegen Beilegung der Ritterguts-Qualität an die einzelnen Theile, auf besondere 
Anzeige, Entschließung vor. 
Artikel VIII. 
Behufs der Wahlen der Landtags--Deputirten im Stande der Staͤdte ist 
zunächst, und bis zu anderweiter Bestimmung nach Regulirung des Kommmmal-= 
Wesens in denjenigen Stadten, welche Virilstimmen haben, nach der bei der 
ersten Wahl beobachteten Weise zu verfahren. 
In denjenigen Städten dagegen, welche nach Artikel HI. ad 8 — 15. zu 
Kollekriostimmen vereinigt sind, wählt die ölrgerschast auf je 150 von Christen 
[o.438) be-
	        
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