— 194 —
Co. 1373.) Gesetz, betreffend die Laudemien 2c. von Nustikalstellen in Schlesien. Vom
19ten Juli 1832.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen r. .
Da Zweifel entstanden sind über die Erfordernisse des Beweises, daß auch
Erben in absteigender Linie zur Entrichtung von Laudemien oder anderen bei
Vererbung von Rustikalstellen in Schlesien üblichen Abgaben verpflichtet sind,
so verordnen Wir, mit Beziehung auf das Gutachten Unserer Gesetz-Kommission
vom bOten Januar 1804. und Unsere Order vom Zten November 1801., deren
Inhalt durch die Reseripte Unseres Justiz-Ministeriums vom 2 Ssten Januar
und 17ten November 1804. zur öffentlichen Kenntniß gebracht worden, nach
dem Antrage Unseres Staats-Ministeriums und nach erfordertem Gutachten
Unseres Staatsraths:
S. 1.
Zur Begründung des gutsherrlichen Rechks, Laudemien oder andere bei
der Vererbung von Rustikalstellen in Schlesien übliche Abgaben, von Erben in
absleigender Linie, fordern zu dürfen, soll in Ermangelung eines besondern Rechts-
titels der Beweis genügen, daß bei der Besitzung, von welcher die Abgabe
gefordert wird, diese Abgabe von Descendenten in den beiden Fällen entrichtet
worden ist, welche dem nun streitigen Falle zunächst vorangegangen sind.
g. 2
Ist die Abgabe in den beiden erwähnten Fällen nach verschiedenen Sätzen
entrichtet worden, so wird der niedrigste Satz zur vorläufigen Norm angenommen,
dem Berechtigten jedoch vorbehalten, die Verpflichtung des Besitzers der Rustikal-
stelle zu einem höheren Satze wider denselben im Prozesse auszuführen.
g. 3.
Das gegenwaͤrtige Gesetz soll in allen noch nicht rechtskräftig entschledenen
Faͤllen Anwendung · finden.
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und bei-
gedrucktem Königlichen Instegel.
Gegeben Berlin, den 19ten Juli 1832.
(I. S.) Friedrich Wilhelm.
Carl, Herzog von Mecklenburg. Frh. v. Brenn. v. Kamptz. Mühler.
Beglaubigt: Friese.
No. 1374.)