— 208 —
(No. 1388.) Regulativ uͤber die Vertheilung der Geschaͤfte bei dem Tribunal des Koͤnig-
reichs Preußen und dem Ober-Landesgericht zu Königsberg. Vom 11#ten
August 1832.
1.
D., Tribunal des Königreichs Preußen wird von dem Ober-Landesgericht
zu Königsberg völlig getrennt, und erhält seine frühere selbstständige Stellung.
Es wird aus einem Präsidenten und aus einer seinem Geschäftskreise ange-
messenen Zahl von Räthen und Assessoren bestehen.
2.
Das Ober-Landesgericht zu Königsberg erhält folgende Abtheilungen:
die Civildeputation,
den Kriminalsenat oder „Senat für Strafsachen,“
das Pupillenkollegium, und
den Civilsenat.
Diesen Abtheilungen steht ein Chefpräsident vor. Seiner speziellen Leitung
sind das Pupillenkollegium und der Civilsenat untergeordnet.
Die Civildeputation und der Kriminalsenat sind miteinander verbunden.
Beide stehen unter der besondern Direktion des Vicepräsidenten des Ober-Landes-
Gerichts. Jede Abtheilung erhält die erforderliche Zahl von Räthen und
Assessoren.
3
Die Ressortverhältnisse des Ober-Landesgerichts und des Tribunals werden
in nachstehender Art geordnet:
I. Civildeputation.
Vor die Civildeputation gehören alle Prozesse gegen Eximirte des ober-
landesgerichtlichen Bezirks, worin es auf ein schleuniges Verfahren ankommt,
namentlich:
1) in Bagatellsachen bis 50 Rehlr.,
2) in Wechsel= und Exekutiv-,
3) in Arrest-,
4) in Merkantil-,
5) in Possessorien-,
6) in Gesinde-,
7) in Injurien-,
8) in Alimenren= und
9) in Pacht= und Mieths-Ermissions-Sachen.
Die Geschäfte in diesen Angelegenheiten werden in einer besondern Registratur-
Abtheilung bearbeitet und von einem Rathe geleitet, welchem Zwei Assessoren
und