Stammvater herrührt, der Vererbung in absleigender Linie gleich gehalten
werden soll.
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhandigen Unterschrift und Bel-
drückung Unsers Königlichen Insiegels.
Gegeben Berlin, den 15ten Dezember 1830.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Friedrich Wilhelm, Krenprinz.
Frb. v. Alcenstein. v. Schuckmann. Graf v. Lottum. v. Hake.
Graf v. Bernstorff. Maassen. Frh. v. Brenn.
Co. 1339.) Deklaration der &. 17. und 18. des Gesetzes vom 2 sten April 1825., wegen
der den Grundbesitz betreffenden Rechteverhältnisse 2c. in den Landeskheilen,
welche vormals zum Königreiche Westphalen gehrt haben. Vom 15ten
Januar 1832.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen #k. 2c.
Um in den Landestheilen, welche vormals zum Königreiche Westphalen
gehört haben, jedem erblichen Besitzer belasteter Grundstücke die Erwerbung des
vollen Eigenthums sogleich möglich zu machen, verordnen Wir mittelst Erklarung
der S#. 17. und 18. des Gesetzes vom 21 ten April 1825., auf den Antrag Unsers
Staatsministerü und nach erstattetem Gutachten des Staatsraths, wie folgt:
den Besitzern der in den 69. 15. und 55. des Gesetzes vom 21sten
April 1825. (No. 938. der Gesetzsammlung) erwaͤhnten Grundstuͤcke
soll das volle Eigenthum derselben nicht bloß in dem in den G. 17.
und 18. dieses Gesetzes gedachten Falle zustehen, sondern überhaupt in
allen Fällen, wenn diese Grundstücke mit keinen andern Lasten beschwert
sind, als mit festen Geld= oder Getreide-Abgaben, oder solchen Stroh-
lieferungen, die aus verwandelten Zehenten entsprungen sind.
Urkundlich unter Unserer Mlerhöchsteigenhändigen Unterschrift und bei-
gchrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 15ten Jannar 1832.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Carl, Herzog von Mecklenburg. v. Schuckmann. Maassen.
Frh. v. Brenn. Für den Juftizminister: v. Kamptz.
Beglaubigt: Friese.
(Ne. 1340.)