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und C. in Kriminalsachen,
in zweiter Instanz:
in allen Sachen ohne Ausnahme, worin der Kriminalsenat des Ober-
Landesgerichts zu Königsberg, oder das Ober-Landesgericht zu Insler-
burg in erster Instanz erkannt hat, und in den Sachen der Untergerichte
des Ober-Landesgerichts zu Königsberg, welche nicht dem Kriminal-
Senate besonders überwiesen worden sind.
4.
Dem Chef-Präsidenten des Ober-Landesgerichts steht die Disziplinar=
Gewalt über die Beamten des Ober-Landesgerichts, die Auskultatoren und
Referendarien zu.
Er präsidirt bei ihren Prüfungen, versendet sie an die Inquisitoriate und die
Untergerichte, vertheilt sie an die verschiedenen Abtheilungen des Ober-Landes-
gerichts und an das Tribunal. Er verstattet sie zu den Probe-Arbeiten der
dritten großen Staats-Prüfung, wenn sie ihre Qualifikation hierzu durch Vor-
legung mehrerer vollständig und gut geführten Instruktionen und eine ange-
messene Zahl von Referaten aus allen ihren Stationen, nachgewiesen haben,
und läßt die Probe-Instruktionen in seiner Gegenwan abbalten.
.
*.
Die Auswahl der Mitglieder zum Tribunal, die Vertheilung der übrigen
in die Abtheilungen des Ober-Landesgerichts, so wie die sonst erforderlichen
Verfügungen zur Ausführung dieses Regulativs, bleiben der nähern Bestimmung
des Justizministers vorbehalten.
Berlin, den 1 1ten August 1832.
Friedrich Wilhelm.
v. Kamptz. Mühler.