— 214 —
(No. 1390.) Allerhoͤchste Kabinetsorber vom 31sten August 1832., betreffend den Denun-
zianten-Antheil von Geldstrafen wegen Chaussee-Polizeivergehen, und
die Anwendung der mit dem Chausseegeld-Tarif vom 28sten April 1828.
publizirten Strafbestimmungen auf alle öffentliche chaussirte Wege.
A# Ihren Antrag vom 12ten d. M. will Ich genehmigen, daß von allen
wegen Chaussee-Polizeivergehen erkannten, wirklich auch eingezogenen Geld-
strafen die Hälfte als ODenunziantken-Antheil den Wegewärtern, Wegegeld-Ein-
nehmern, Polizei= und Forst-Offizianten und Gensd'armen, welche den Thäter
entdeckt und zur Beslrafung angezeigt haben, bewilligt werde. Zugleich bestimme
Ich, zur Beseitigung des Zweifels über die Anwendung der mit dem Chaussee-
Geld-Tarif vom 28sten April 1828. publizirten Strafbestimmungen auf solche
Chausseen, auf welchen, wie z. B. auf den Bezirksstraßen des linken Rhein-
Ufers, das Chausseegeld gar nicht, oder nach einem andern Tarif erhoben wird,
daß diejenigen Strafbestimmungen, welche Chaussee-Polizeivergehen betreffen,
auf allen öffentlichen chaussirten Wegen gelten sollen. Die Regierungen haben
durch die Amtsblätter diejenigen, dem Tarif vom 28ten April 1828. nicht
unterworfenen Straßen, auf welchen die vorgedachten Strafen hiernach anzu-
wenden sind, bekannt zu machen.
Berlin, den 31sten August 1832.
Friedrich Wilhelm.
An den Staatsminister v. Schuckmann.
(No. 1391.)