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IH. Die innere Gesetzgebung der deutschen Bundesstaaten darf weder dem Zwecke
VI.
des Bundes, wie solcher in dem Artikel 2. der Bundesakte und in dem
Artikel 1. der Schlußakte ausgesprochen ist, irgend einen Eintrag thun,
noch darf dieselbe der Erfuͤllung sonstiger bundesverfassungsmaͤßiger Ver-
bindlichkeiten gegen den Bund, und namentlich der dahin gehoͤrigen Leistung
von Geldbeitraͤgen, hinderlich seyn.
. Um die Wuͤrde und Gerechtsame des Bundes und der den Bund repraͤsen-
tirenden Versammlung gegen Eingriffe aller Art sicher zu stellen, zugleich
aber in den einzelnen Bundesstaaten die Handhabung der zwischen den
Regierungen und ihren Staͤnden bestehenden verfassungsmaͤßigen Verhaͤlt-
nisse zu erleichtern, soll am Bundestage eine mit diesem Geschaͤfte besonders
beauftragte Kommission, vor der Hand auf sechs Jahre, ernannt werden,
deren Besiimmung seyn wird, insbesondere auch von den staͤndischen Ver-
handlungen in den deutschen Bundesstaaten fortdauernd Kenntniß zu nehmen,
die mit den Verpflichtungen gegen den Bund, oder mit den durch die Bun-
desverträge garantirken Regierungsrechten in Widerspruch stehenden An-
träge und Beschlüsse zum Gegenstande ihrer Aufmerksamkeit zu machen,
und der Bundesversammlung davon Anzeige zu thun, welche demnächst,
wenn sie die Sache zu weiteren Erörterungen geeignet findet, solche mit
den dabei betheiligten Regierungen zu veranlassen hat. Nach Verlauf von
sechs Jahren wird die Fortdauer der Kommission weiterer Vereinigung
vorbehalten.
u Da nach Artikel 59. der Wiener Schlußakte, da, wo Heffentlichkeit der
landsiändischen Verhandlungen durch die Verfassung gestattet ist, die Grenzen
der freien Acußerung, weder bei den Verhandlungen selbst, noch bei deren
Bekanntmachung durch den Druck, auf eine die Ruhe des einzelnen Bun-
desstaates oder des gesammten Deutschlands gefahrdende Weise überschritten
werden darf, und dafür durch die Geschäfts-Ordnung gesorgt werden
soll, so machen auch sämmtliche Bundes-Negierungen, wie sie es ihren
Bundesverhältnissen schuldig sind, sich gegen einander anheischig, zur Ver-
hütung von Angriffen auf den Bund in den ständischen Versammlungen
und zur Steuerung derselben, jede nach Maaßgabe ihrer innern Landes-
Verfassung, die angemessenen Anordnungen zu erlassen und zu handhaben.
Da die Bundesversammlung schon nach dem Artikel 17. der Schlußakte
berufen ist, zur Aufrechthaltung des wahren Sinnes der Bundesakte und
der darin enthaltenen Bestimmungen, wenn über deren Auslegung Zweifel
entstehen sollte, dem Bundeszwecke gemäß zu erklaren, so versieht es sich
von selbst, daß zu einer Auslegung der Bundes= und der Schlußakte mit
(No. 1393.) recht-