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lichen Ermaͤchtigung erfolgen und Statt finden sollen. Sie haben diese Bestim-
mung durch die Gesetzsammlung bekannt machen zu lassen, und die sonst etwa
erforderlichen Anweisungen zu erlassen. Berlin, den 24sten September 1832.
Friedrich Wilhelm.
An
die Staatsminister, General der Infanterie von Hake,
von Kamptz und Mühler.
(No. 1396.) Allerhschste Kabinetsorder vom 2fsten Oktober 1832., die Verlängerung des
Mraklusiv-Termins zur Abwickelung des ältern Brand-Entschddigungs-
N Wesens im Großherzogthume Posen, betreffend.
ach Ihrem Antrage vom 7ten dieses Monats will Ich, in Berücksichtigung der
Stbrungen, welche der öffentliche Verkehr und Gewerbe-Betrieb des Großherzog=
thums Posen in den jüungst vergangenen Zeiten erlitten hat, den durch Meine
Order vom 29slen August 1829. auf den üisten dieses Monats bestimmten
Prklusio-Termin zur Nachweisung der unbefriedigten Entschädigungs-Ansprüche
aus der aufgelöseten Feuer-Versicherungs-Sozietät des ehemaligen Herzogthums
Warschau, bis zum 1sten Oktober 1834. verlängern, und beauftrage Sie, diese
Verfügung durch die Gesetzsammlung und die Amtsblätter der beiden Regierungen
des Großherzogthums Posen bekannt zu machen, auch den Ober-Präsidenten
hiernach mit Anweisung zu versehen. Berlin, den 24 sten Oktober 1832.
Friedrich Wilhelm.
An den Staatsminister Frh. v. Brenn.
(No. 1397.) Aleerhachste Kabineksorder vom 24fsten Oktober 1832., wonach die steuerfreie
Einführung von Weizen= und Roggenmehl in Quantitäten über einen
Zentner, auf Versendungsscheine aus einer steuerpflichtigen Stadt in die
andere, nicht weiter zuzulassen 2c.
B. der mißbrduchlichen Ausdehnung, in welcher nach dem Berichte des
Staatsministeril vom 29sten v. Mts. die in den G. 12. und 15. a. des Mahl-
und Schlachtsteuer-Gesetzes vom Zosten Mai 1820. nachgelassene, steuerfreie
Einführung des Weizen= und Roggenmehls aus einer steuerpflichtigen Stadt in
die andere seither, zur Umgehung der von diesen Mühlenfabrikaten zu entrich-
tenden Kommunalsteuer, benutzt worden ist, und bei den Nachtheilen, welche
hieraus sowohl für den Gemeinehaushalt, als für die Gewerbtreibenden eingelner
Städte erwachsen, will Ich, mit Aufhebung obiger Vorschriften, hierdurch
bestummen: daß fortan die steuerfreie Einfährung von Weizen= und Roggenmehl
in Quantitäten über Einen Zentner, aus einer mahlsteuerpflichtigen Stadt in
die