Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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die andere, nicht weiter zugelassen, sondern sowohl die landesherrliche Steuer 
als der Kommunalzuschlag von solchen Sendungen in derjenigen Stadt emnrrichtet 
werden soll, in welche das Mehl zum Verbrauch eingeführt wird. Sie, der 
Finanzminisier, haben demgemäß das weiter Nöthige anzuordnen, zugleich aber 
auch dahin Vorkehrung zu treffen, daß auf Mühlen, welche innerhalb mahl- 
steuerpflichtiger Stadrbezirke belegen sind, Weizen und Roggen unter Kontrolle 
der Steuerbehörde ohne Entrichtung der Mahlsteuer gemahlen werden kann, 
wenn die Anmeldung vorhergehet, daß das daraus bereitete Mehl nicht in dem 
Orte, zu welchem die Mühle gehörk, verbleiben, sondern in Quantitäten über 
Einen Zentner versendet werden soll. Dieser Befehl ist durch die Gesetzsamm- 
lung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Berlin, den 24 sten Oktober 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsminislerium. 
  
No. 13098.) Verordnung, die Feststellung der Bezirke der Hypotheken-Aemter zu Trier, 
Saarbruck und Prümz betreffend. Vom 30sten Oktober 1832. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen rc. 2c. 
Um die Irrungen und die Zweifel zu beseitigen, welche daraus entstanden 
sind, daß die Bekanntmachung des Präsidenten und des Ober-Prokurators des 
Landgerichts zu Trier, die Feststellung der Bezirke der Hypotheken-Aemter zu 
Trier, Saarbrück und Prüm betreffend, vom 3ten November 1821. nicht voll- 
ständig, und namentlich nicht in den Regierungs-Bezirken von Aachen und 
Koblenz zur Ausführung gekommen ist, verordnen Wir, auf den von der 
Justiz-Abtheilung des Staatsraths mitberathenen Antrag Unserer Minister der 
Finanzen und der Jufliz, wie folgt: 
K. 1. Die von dem Präsidenten und dem Ober-Prokurator des Landgerichts 
zu Trier unterm 3ten November 1821. erlassene Bekanntmachung, nach welcher 
die Bezirke der Hypotheken-Aemter zu Trier, Saarbrück und Prüm, nach den 
Grenzen der, an diesen Orten bestehenden Untersuchungs-Aemter gebildet werden, 
wird hierdurch von Uns genehmigt. Es werden hiernach nicht allein die Ver- 
dnderungen aufrecht erhalten, welche innerhalb des Regierungs-Bezirkes Trier 
in jener Bekanntmachung in Ansehung der Bezirke obiger drei Hyppotheken-Aemter 
durch Uebergang einzelner Theile von Saarbrücken nach Trier, und von Trier 
nach Prüm getroffen worden; sondern es werden auch die in dem Regierungs- 
Bezirk Trier belegenen Ortschaften, welche bisher zu den, in den Regicrungs- 
Bezirken Koblenz und Aachen bestehenden Hypotheken-Aemtern zu Simmern und 
Makmedy gewiesen waren, den Hypotheken-Aemtern zu Trier und Prüm beige- 
(No. 1307 — 1322.) legt,
	        
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