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legt, und die zu dem Hypotbeken-Amte zu Pruͤm gehoͤrig gewesenen Ortschaften
des Aachener Regierungs-Bezirks gehen an das Hypotheken-Amt. zu Aachen über.
K. 2. Den seit jener Bekanntmachung vom 3ten November 1821. bei den in
Gemüäßheit derselben kompetenten Hypotheken-Aemtern geschehenen Transseriptio=
nen, Inscriptionen und andern hypothekarischen Akten wird, in sofern sie sonst
den Gesetzen gemäß sind, vom Tage der erfolgten Eintragung an, die volle
gesetzliche Wirkung beigelegt.
K. 3. Gleiche gesetzliche Wirkung sollen aber auch diejenigen Transseripftonen
und Inseriplionen und anderehypothekarische Akte behalten, welche bis zur Publi-
kation der gegenwärtigen Verordnung bei denjenigen Hypotheken-Aemtern erfolgt
sind, welche abgesehen von der gedachten Bekanntmachung die kompetenten waren,
und es behalten deshalb auch die ferner daselbst zu ertheilenden hypothekarischen
Auszüge und Bescheinigungen ihre gesetzliche Beweiskraft.
G. 4. Die Erneuerungen der bisher nach G. 2. und 3. genommenen In-
seriptionen müssen, gleich allen ubrigen künftigen hypothekarischen Akten, bei den
nach F. 1. für kompetent zu achtenden Stellen innerhalb der gesetzlichen Frist
vorgenommen werden.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Allerhöchstselbst vollzogen und mit
Unserem Königlichen Insiegel bedrucken lassen.
Gegeben Berlin, den 30sten Oktober 1832.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Maassen. von Kamptz.
(No. 1399.) Mllerhachste Kobineksorder vom 3sten Oktober 1832., die Abänderung des
Mt. 115. des rheinischen Handelögesetzbuchs, betreffend.
A## den Bericht des Staatsministeriums vom 19#ten d. M. will Ich, nach dem
Antrage der Handelskammern zu Köln, Elberfeld und Crefeld, den Art. 115. des
rheinischen Handelsgesetzbuchs in seiner gegenwärtigen Fassung aufheben und dahin
abändern:
die Deckung muß von dem Aussteller des Wechsels oder von demjemgen
angeschafft werden, für dessen Rechnung er gezogen ist.
Hat der Bezogene gewußt, daß der Wechsel für Rechnung eines Drklten
gezogen worden, so kann er sich wegen seiner Deckung nur an den Driltten
halten und hat keinen Anspruch an den Aussteller, der jedoch den Indossamen
und dem Inhaber persoͤnlich verpflichtet bleibt.
Vorstehende Bestimmung ist durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen.
Berlin, den Züsten Oktober 1832.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatöminislerium.