Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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legt, und die zu dem Hypotbeken-Amte zu Pruͤm gehoͤrig gewesenen Ortschaften 
des Aachener Regierungs-Bezirks gehen an das Hypotheken-Amt. zu Aachen über. 
K. 2. Den seit jener Bekanntmachung vom 3ten November 1821. bei den in 
Gemüäßheit derselben kompetenten Hypotheken-Aemtern geschehenen Transseriptio= 
nen, Inscriptionen und andern hypothekarischen Akten wird, in sofern sie sonst 
den Gesetzen gemäß sind, vom Tage der erfolgten Eintragung an, die volle 
gesetzliche Wirkung beigelegt. 
K. 3. Gleiche gesetzliche Wirkung sollen aber auch diejenigen Transseripftonen 
und Inseriplionen und anderehypothekarische Akte behalten, welche bis zur Publi- 
kation der gegenwärtigen Verordnung bei denjenigen Hypotheken-Aemtern erfolgt 
sind, welche abgesehen von der gedachten Bekanntmachung die kompetenten waren, 
und es behalten deshalb auch die ferner daselbst zu ertheilenden hypothekarischen 
Auszüge und Bescheinigungen ihre gesetzliche Beweiskraft. 
G. 4. Die Erneuerungen der bisher nach G. 2. und 3. genommenen In- 
seriptionen müssen, gleich allen ubrigen künftigen hypothekarischen Akten, bei den 
nach F. 1. für kompetent zu achtenden Stellen innerhalb der gesetzlichen Frist 
vorgenommen werden. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Allerhöchstselbst vollzogen und mit 
Unserem Königlichen Insiegel bedrucken lassen. 
Gegeben Berlin, den 30sten Oktober 1832. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Maassen. von Kamptz. 
  
(No. 1399.) Mllerhachste Kobineksorder vom 3sten Oktober 1832., die Abänderung des 
Mt. 115. des rheinischen Handelögesetzbuchs, betreffend. 
A## den Bericht des Staatsministeriums vom 19#ten d. M. will Ich, nach dem 
Antrage der Handelskammern zu Köln, Elberfeld und Crefeld, den Art. 115. des 
rheinischen Handelsgesetzbuchs in seiner gegenwärtigen Fassung aufheben und dahin 
abändern: 
die Deckung muß von dem Aussteller des Wechsels oder von demjemgen 
angeschafft werden, für dessen Rechnung er gezogen ist. 
Hat der Bezogene gewußt, daß der Wechsel für Rechnung eines Drklten 
gezogen worden, so kann er sich wegen seiner Deckung nur an den Driltten 
halten und hat keinen Anspruch an den Aussteller, der jedoch den Indossamen 
und dem Inhaber persoͤnlich verpflichtet bleibt. 
Vorstehende Bestimmung ist durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen. 
Berlin, den Züsten Oktober 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatöminislerium.
	        
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