er auf einen zweiten Versteigerungstermin antragen, welcher jedoch entscheidend
ist. — Den Gemeinden, in denen kein Etappen-Ort ist, die aber zu den Etappen-
Bezirken gehören, wird auf beu Fall, wenn die Fourage von ihnen geliefert
werden muß, solche im Preise der letzten Bersteigerung vergütet.
§S. 19.
Die Fourage-Rationen werden auf Anweisung der Großherzoglichen
Etappenbehörden und gegen Quittung des Empfängers von den Lleferanten an
die Könlglichen Truppen verabreicht, und die dabei entstehenden Streirigkeiten
von der Etappenbehbrde sofort entschidden. In Fällen, in denen die Zeit nicht
erlaubt, die Fourage aus dem Etappen-Magazine beizuschaffen, diese alsd von
den Gemeinden geliefert werden muß, empfängt solche ein Kommandirter des
Detaschements von der Orts-Obrigkeit, und besorgt die weitere Vertheilung.
g. 20.
Die Koͤniglich-Preußische Regierung bezahlt an die Großherzoglich-Hessische
und diese an die Lieferanten den Werth der abgelieferten Fourage, worüber sich
letztere mit ordnungsmäßigen Quittungen ausweisen, nach dem Versteigerungs-
Preise.
K. 21.
Für kranke zurückgelassene Pferde werden die Kurkosten auf, durch die
Großherzoglichen Etappenbehörden attestrte, Rechnungen von dem Königlich-
Preußischen Gouvernement vergütet.
Alle Bedürfnisse an Wagenreparaturen, Beschlägen der Perde, Schuhen
und anderen Dingen mehr, werden von den Truppen baar bezahlt.
Artibel IV.
Verabreichung des Vorspanns und Stellung der Fußboten.
g. 22.
Die Transportmittel werden den durchmarschirenden Truppen auf Anwei-
sung der Großherzoglichen Etappenbehoͤrden und gegen Quittung nur in so fern
verabreicht, als deshalb in den im KF. 7. naͤher bezeichneten Marschrouten das
Noͤthige bemerkt. worden; und werden in den Marschrouten nur Fuhren und
Vorspann zum Tran Woe von Arkillerie, schwerer Bagage und Kranken, nicht
aber für nicht erkrankte Personen, für Tornister und Gewehre gefordert werden.
Nur diejenigen Militairpersonen, welche unterweges erkrankt sind, können
außerdem, und zwar gegen Quittung, und nachdem die Unfähigkeit zu mar-
schiren durch das Jeugniß eines approbirten Arztes oder Wundarztes nachge-
wiesen worden, auf Transportmittel zur Fortschaffung in das nächste Königlich-
Preußische! Hospital Anspruch machen.
Die