Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

er auf einen zweiten Versteigerungstermin antragen, welcher jedoch entscheidend 
ist. — Den Gemeinden, in denen kein Etappen-Ort ist, die aber zu den Etappen- 
Bezirken gehören, wird auf beu Fall, wenn die Fourage von ihnen geliefert 
werden muß, solche im Preise der letzten Bersteigerung vergütet. 
§S. 19. 
Die Fourage-Rationen werden auf Anweisung der Großherzoglichen 
Etappenbehörden und gegen Quittung des Empfängers von den Lleferanten an 
die Könlglichen Truppen verabreicht, und die dabei entstehenden Streirigkeiten 
von der Etappenbehbrde sofort entschidden. In Fällen, in denen die Zeit nicht 
erlaubt, die Fourage aus dem Etappen-Magazine beizuschaffen, diese alsd von 
den Gemeinden geliefert werden muß, empfängt solche ein Kommandirter des 
Detaschements von der Orts-Obrigkeit, und besorgt die weitere Vertheilung. 
g. 20. 
Die Koͤniglich-Preußische Regierung bezahlt an die Großherzoglich-Hessische 
und diese an die Lieferanten den Werth der abgelieferten Fourage, worüber sich 
letztere mit ordnungsmäßigen Quittungen ausweisen, nach dem Versteigerungs- 
Preise. 
K. 21. 
Für kranke zurückgelassene Pferde werden die Kurkosten auf, durch die 
Großherzoglichen Etappenbehörden attestrte, Rechnungen von dem Königlich- 
Preußischen Gouvernement vergütet. 
Alle Bedürfnisse an Wagenreparaturen, Beschlägen der Perde, Schuhen 
und anderen Dingen mehr, werden von den Truppen baar bezahlt. 
Artibel IV. 
Verabreichung des Vorspanns und Stellung der Fußboten. 
g. 22. 
Die Transportmittel werden den durchmarschirenden Truppen auf Anwei- 
sung der Großherzoglichen Etappenbehoͤrden und gegen Quittung nur in so fern 
verabreicht, als deshalb in den im KF. 7. naͤher bezeichneten Marschrouten das 
Noͤthige bemerkt. worden; und werden in den Marschrouten nur Fuhren und 
Vorspann zum Tran Woe von Arkillerie, schwerer Bagage und Kranken, nicht 
aber für nicht erkrankte Personen, für Tornister und Gewehre gefordert werden. 
Nur diejenigen Militairpersonen, welche unterweges erkrankt sind, können 
außerdem, und zwar gegen Quittung, und nachdem die Unfähigkeit zu mar- 
schiren durch das Jeugniß eines approbirten Arztes oder Wundarztes nachge- 
wiesen worden, auf Transportmittel zur Fortschaffung in das nächste Königlich- 
Preußische! Hospital Anspruch machen. 
Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.