Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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und daß die Fuhrleute, keiner üblen Behandlung ausgesetzt, auch im Selbstfahren 
nicht gestät Verden. 
g. 28. 
Als Vergütung für den Vorspann wird von dem Königlich-Preußischen 
Gouvernement an das Großherzoglich -Hessische für jede Meile und für jedes 
Merd, einschlieglich des Wagens, Sechs gute Groschen in Gold, für einen 
einspännigen Karren aber Neun gute Groschen in Gold vergütet. 
Die Entfernung von einem Nachtquartiere in das andere, wird der Ent- 
fernung des Etappen- Hauptorts bis zum andern gleich gerechnet, die Fuhr- 
pflichtigen mögen einen weitern oder nähern Weg zurückgelegt haben. 
Da bei zu gestellenden Reitpferden in der Regel zur Zurückbringung noch 
ein zweites Pferd für einen berittenen Reiter gestellt zu werden pflegt, so soll in 
solchen Fällen auch dies zweite Pferd nach den bisherigen Sätzen liquidirt und 
vergütet werden. 
g. 29. 
Die Fußboten und Wegweiser duͤrfen von dem Militair nicht eigenmaͤchtig 
genommen, vielweniger mit Gewalt gezwungen werden, sondern es sind solche 
von den Obrigkeiten des Orts, worin das Nachtquartier ist, oder wodurch der 
Weg geht, schriftlich zu requiriren, und die Requirenten haben darüber sofort zu 
quittiren. Die Königlich-Preußische Regierung bezahlt das Botenlohn für jede Meile 
mit Vier guten Groschen Gold, wobei jedoch der Rückweg nicht gerechnet wird. 
Artikel V. 
Aufrechthaltung der Ordnung und militatrischen Polizei. 
g. 30. 
Die Anstaͤnde, welche zwischen den Bequartierten und den Soldaten 
entstehen könnten, werden von den Großherzoglichen Etappen-Behörden und 
den kommandirenden Königlich-Preußischen Offizieren, wie auch, wo es nöthig 
seyn sollte, unter der Dazwischenkunft des Königlich-Preußischen Etappen- 
Inspektors, gemeinschaftlich beseitigt. — Die Großherzogliche Etappenbehörde 
ist berechtigt, jedem Unteroffiziere oder Soldaten, welcher sich thä#tliche Miß- 
handlungen seines Wirths oder eines andern Großberzoglichen Unterthanen 
erlauben sollte, zu arretiren, und an den Kommandirenden zur weitern Unter- 
suchung und Bestrafung abzuliefern. 
Ein durch Erzesse der durchmarschirenden Truppen etwa entstandener 
Schaden wird durch drei verpflichtete und ihrer Unterthanenpflichten für diesen 
Akt entlassene Tarakoren, mit Zuziehung des Königlich-Preußischen Etappen- 
Inspektors, abgeschätzt, und der Durchschnittsbetrag der Abschätzungen von der 
Königlich-Preußischen Behörde vergüutet. 
Die
	        
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