Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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In den von den oben erwähnteen Behörden auszustellenden Marschrouten 
ist die Zahl der Mannschaft (Offlziere, Unteroffiziere und Soldaten) und Pferde, 
wie die ihnen zukommende Verpflegung und der Bedarf der Transportmittel 
genau zu besiimmen. Insbesondere ist darauf zu achten, daß die Behbrden von 
den Truppenmärschen frühzeitig genug in Kenntniß gesetzt werden, und es wird 
in dieser Hinsicht Folgendes bestimmt: 
Den Detaschements bis zu 50 Mann ist Tags zuvor ein Quartiermacher 
vorauszuschicken, um bei der Elappenbenbehörde das Nöthige anzumelden. Von 
der Ankunft größerer Detaschements, bis zu einem vollen Bataillon oder einer 
Eskadron, müssen die Etappenbehörden wenigstens drei Tage vorher benach- 
richtiget werden. 
Wenn ganze Bataillons, Eskadrons, oder mehrere Truppen gleichzeitig 
marschiren, so müssen nicht allein die Etappenbehörden wenigstes acht Tage zuvor 
benachrichtiget werden, sondern es sollen auch die gegenseitigen Landesbehörden 
Cin Erfurt die Regierung, in Weimar oder Eisenach die Landesdirektion) wenig- 
stens acht Tage zuvor benachrichtigt und requirirt werden. Außerdem soll, wenn 
ein Regiment, oder mehrere gleichzeitig durchmarschiren, dem Korps ein kom- 
mandirter Offzier wenigstens drei Tage zuvor vorausgehen, um wegen der 
Dislokation, Verpflegung der Truppen, Stellung der Transportmirtel u. s. w. 
mit der die Direktion über die betreffende Militairstraße führenden Behörde 
gemeinschaftlich die nöthigen Vorbereitungen auf sämmtlichen Etappen-Haupt- 
Oertern für das ganze Korps zu treffen. Dieser kommandirte Offizier muß 
von der Zahl und Stärke der Regimenter, von ihrem Bedarfe an Verpflegung, 
Transportmitteln, Tag der Ankunft u. s. w. sehr genau instruirk seyn. 
Da der bisher ohne Ruhetag fortgesetzte Marsch der Königlich-Preußischen 
Truppen auf der Straße von Erfurt nach Mainz und umgekehrt, welcher 
32 Meilen beträgt, und auf der Straße von Erfurt nach Coblenz über Braunfels, 
welcher 27 Meilen beträgt, die nachtheiligsten Folgen herbeigeführt hat, so hat 
die Großherzoglich = Sachsen-Weimarsche Regierung, nach dem Wunsche des 
Königlich-Preußischen Gouvernements, für diese Truppenmärsche einen Ruhetag 
in Vacha zwar gestattet, jedoch ist man dahin übereingekommen, daß, zur 
Erleichterung der Großherzoglichen Lande, auch von den beiden andern fremd- 
herrlichen Regierungen, deren Gebiet jene Truppenmärsche berühren, nämlich 
von der Kurfürsllich -Hessischen und der Großherzoglich-Hessischen Regierung, 
gleichmäßig zur Erreichung jenes Zweckes in der Art mitgewirkt werde, daß für 
die Dauer der gegenwärtigen Uebereinkunft eine jede derselben einen gleichen 
Zeitraum hindurch den Preußischen Truppen einen Rasttag auf ihrem Gebiete 
gestatte. 
Das Königlich-Preutische Gouvernement wird sich mit der Kurfürfsllich- 
Hessischen und Großherzoglich-Hessischen Regierung hierüber näher vereinigen, 
Jehrgang 1833. — (No. 1342.) F so
	        
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