Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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umd Fußboten entstehenden Kosten werden viertehaͤhrig nach den konventions- 
maͤßigen. Verguͤtungspreisen berechnet und in soweit diefelben nicht kompenfirt 
werden koͤnnen, von dem betreffenden Gouvernement von drei zu drei Monaten 
baar berichtigt. Die mit der Liguidation zu beauftragenden gegenseitigen Behör- 
den werden sich uber die Form des Rechnungswesens noch weiter verslandigen 
und einigen. 
Artikel W. 
Aufrechthaltung der Ordnung und militafrischen Polizel. 
Uin die gute Ordnung auf den E-appen aufrecht zu erhalten, soll im 
Erfurt ein Königlich-Preußischer Etappen-Inspektor angestellt werden, dessen 
Beslimmung dahin Gebte für die Aufrechthaltung der Ordnung und Richtigkeit 
der Liquidationen Sorge zu tragen und etwanigen Beschwerden, so viel wie 
möglich, abzuhelfen. Er balt aber keine Antorität über die Großherzoglich= 
Scchsischen Unterthanen. Dem Etappen-Inspektor wird die Portofreiheit bei 
Diensisiegel und Kontrasignatur der Milit ririefe zugestanden. Sollten hin und 
wieder Differenzien zwischen den Bequartierten und den Soldaten entstehen, so 
werden dieselben von der betreffenden Etappenbehörde und den kommandirenden 
Offtzieren, wie auch von dem erwähmen Etappen-Inspektor gemeinschaftlich 
beseitiget. Die Etappenbehörde ist berechtiget, jeden Unteroffzier oder Soldaten, 
welcher sich thatliche Mißhandlungen seines Wirthes oder eines anderen Unter- 
thanen erlanbt, zu arretiren und an den Komnandirenden zur weitern Unter- 
suchung und Bestrafung abzuliefern. 
Den gegenseitigen Ekappenbehörden wird es noch zu besondern Pflicht 
Gemacht, darauf zu achten, daß die Wege slets in gutem Stande erhalten 
werden, und überhaupt haben dieselben ihre stete Sorgsamkeit darauf zu richten, 
daß es den durchmarschirenden Truppen an nichts fehle, was dieselben mit 
Recht und Billigkeit verlangen können, über welchen Gegenstand der Etappen- 
Inspektor gleichfalls zu wachen hat, und bei den Landesbehörden Beschwerde 
führen kann. 
Die kommandirenden Offziere sowohl, als die Etappenbehörden, sind 
anzuweisen, stels mit Eifer und Ernst dahin zu trachten, daß zwischen den 
Bequartierten und den Soldaten ein guter Geist der Eintracht erhalten werde, 
und daß die Einwohner in Beziehung auf ihre deutschen Brüder willig diejenigen 
Lasien tragen, welche der Natur der Sache nach nicht ganz gehoben, aber durch 
ein billiges Benehmen von beiden Seiten sehr gemildert werden können. 
Die Königlich-Preugischen Truppen, welche auf eine der genannten 
Militairstraßen, und die Großherzoglich = Sächsischen Truppen, welche in Erfurt 
instradirt werden, sollen jedesmal von dem Inhalke dieser Konvention, so weit 
(No. 112.) es
	        
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