Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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es noͤthig ist, vollstaͤndig unterrichtet werden, so wie die erforderlichen Auszuͤge 
aus derselben auf allen Etappen zur Nachricht bekannt gemacht und affigirt 
werden sollen. 
Die vorstehende Uebereinkunft wird als mit dem tsten Oktober 1828. im 
Kraft getreten angesehen, und ist bis zum 1slen Oktober 1837. mit dem Vor- 
behalte jedoch abgeschlossen, daß für den Fall eines in dieser Periode eintretenden 
Krieges, den Umständen nach, die etwa norhwendigen abändernden Besiimmungen 
durch eine besondere Uebereinkunft festgesetzt werden sollen. 
Gegenwärtige Uebereinkunft soll, nachdem sie gegen eine gleichlautende, 
von dem Großherzoglich -Sachsen-Weimar-Eisenachschen Ministerium vollzogene 
Ausfertigung ausgewechselt worden seyn wird, durch öffentliche Bekanntmachung 
in den beiderseitigen Staaten Kraft und Wirksamkeit erhalten. 
Geschchen Berlin, den 12ten Januar 1830. 
(I. S.) 
Koniglich-Preußisches Ministerium der auswaͤrtigen Angelegenheiten. 
Graf v. Bernstorff. 
  
Worstehende Erklärung wird, nachdem sie gegen eine übereinstimmende 
Erklärung des Großberzoglich= Sachsen-Weimarschen Staatsministerii ausge- 
wechselt worden ist, hierdurch zur öffentlichen Kenmniß gebrachr. 
Berlin, den 10ten Januar 1832. 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Eichhorn. 
 
	        
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