Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

— 443 — 
Instruktion 
über das 
in Betreff der asiatischen Cholera, in allen Provinzen des Preußischen Staats 
zu beobachtende Verfahren. 
g. 1. 
D. die Natur der Cholera, die Ursachen ihrer Erscheinung und die Wege Orts= und 
ihrer Verbreitung noch immer nicht genügend haben erforscht werden können, Kretskommis- 
so find in allen Theilen der Monarchie für den besorglichen Fall des Eintritts konen. 
oder der Wiederkehr dieser Krankheit, vorbereitende Anstalten einzurichten und 
zu unterhalten, um, wo das Bedürfniß eintritt, sogleich in Thatigkeit gesetzt 
werden zu können. 
Wo daher nicht schon Sanitätskommissionen zu diesem Zweck organisirt 
sind, sind solche überall sogleich und zwar: 
a) in allen zu keinem landrathlichen Kreise gehörigen Stadren, 
b) in allen landräthlichen Kreisen 
besondere Sanitätskommissionen in dem Maaße zu bilden, daß das dazu zu 
wählende Personal unverzüglich in Wirksamkeit treten kann, sobald solches nach 
verständigem Ermessen der betreffenden Verwaltungsbehörde nöthig wird. 
Sowohl die schon bestehenden als die noch zu bildenden Sanitätskommissionen 
bleiben fortdauernd organisirt, bis sie durch eine allgemeine Verordnung wieder 
aufgehoben werden. 
Diese Kommissionen beslehen in den ad a. bezeichneten Städten: 
aus dem zugleich den Vorsitz führenden Vorstande der Orts-Polizeibehörde; 
wo dieselbe nicht zugleich die Orts-Verwaltungsbehörde ist, auch aus dem 
Vorstande oder einem von demselben zu deputirenden Mitgliede der letztern; 
aus einem oder mehreren von der Orts-Polizeibehörde zu bestimmenden Aerzten; 
aus mindestens drei von den Vertretern der Kommune (Stadtverordneten oder 
Gemeinderath) zu erwählenden angesehenen Einwohnern der Stadt; 
in Garnisonorten aber außerdem noch aus einem oder mehreren von den 
Militair-Befehlshabern zu bestimmenden Offizieren. 
In den ad b. gedachten Kreisen bestehen sie aus dem den Vorsitz führenden 
Landrathe oder Verwalter des landräthlichen Amtes, dem Kreis-Physikus und 
mehreren auf dem Kreistage zu erwählenden Eingesessenen des Kreises. 
§. 2. In den Kreisen müssen für die einzelnen Ortschaften, von denen Bezirks= und 
jedoch nach dem Ermessen des Landraths mehrere zu einem Bezirk vereinigt ntero 
werden können, dhnliche besondere Orts= oder Bezirkskommissionen, welche der nen. 
MNo. 1343.) G2 Kreis-
	        
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