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# 4.#Bei größerer Annäherung der Gefahr werden die Sanitatskom= Desglelchen
missionen nicht nur im Allgemeinen zu einer erhöhten Aufmerksamkeit und Für- Aainrbbere
sorge hinsichtlich des Gesundheitszustandes verbunden, sondern auch berechtigt "
und verpflichtet, selbsiständig, in den Grenzen der Lokal-Polizeigewalk, die erfor-
derlichen sanitätspolizeilichen Anordnungen zu treffen, namentlich aber, die Ein-
richtung zweckmäßiger, nicht zu entfernt gelegener und gehörig vertheilter Kranken-
anstalten, die Beschaffung der nöthigen Arzneimittel und Utensilien, desgleichen
die Ermittelung des erforderlichen Personals an Aerzten, Krankenwärtern 2c.
schleunigst zu vollenden, ferner für besondere Begräbnißplätze, Falls solche nach
den unten folgenden Bestimmungen überhaupt nöthig seyn möchten, zu sorgen.
5. Sobald der im F. 4. gedachte Fall eingetreten und durch die Orts= Fortsetzung.
Kommission zur Kenntniß des Publikums gebracht ist, sind alle Familienhäupter,
Hauswirthe und Medizinalpersonen schuldig, von jedem in ihrer Familie, ihrem
Hause und ihrer Praxis vorkommenden, der Cholera verdächtigen oder auch nur
plötzlich eingetretenen, Erkrankungs= oder Todesfalle, der betreffenden Revier-,
Orts= oder Bezirkskommission ungesäumt, schriftlich oder mündlich, Anzeige zu
machen, und diese muß alsdann den Fall durch den Kommissionsarzt oder eine
andere Medizinalperson, wo es irgend möglich ist, näher untersuchen lassen.
Die Beerdigung des Todten darf in einem solchen Falle, nur auf die
schriftliche Erlaubniß des Arzees erfolgen. Konnte eine ärztliche Untersuchung
nicht Statt finden, so ist zur Beerdigung die Erlaubniß des Ortsvorstehers
erforderlich.
Auch müssen sich alsdann alle Sanitätskommissionen, deren Mitglieder
an einem Orte wohnen, täglich, die übrigen aber wenigstens zweimal wöchentlich,
zu einer bestimmten Zeit, zu etwa nöthigen Berathungen versammeln, und wochent-
lich wenigstens einmal der vorgesetzten Behörde, mithin die städtischen Spezialkom-
missionen der Ortskommission, die Orts= und Bezirkskommissionen in den land-
räthlichen Kreisen der Kreiskommission, und diese, so wie die unmittelbaren
städtischen Sanirätskommissionen wieder der Provinzialregierung, letztere aber dem
Oberpräsidenten, Bericht über den Gesundheitszustand erstatten.
§. 6. Außer den Gesundheitskommissionen sind bei Annäherung der Schutvereine.
Gefahr eines Ausbruchs der Cholera nach dem Ermessen der Verwaltungs-
behörde in den Städten auch Schutzvereine zu organistren, welche unter beson-
deren dazu bestellten Vorstehern die Verpflichtung übernehmen, die Sanitäts-
kommissionen und Polizeibehörden, nach näherer Anweisung derselben, in deren
Bemühungen für die Erhaltung des Gesundheitszustandes zu unterstützen,
überhaupt auf Ausführung aller sanitätspolizeilichen Vorschriften, während
der Dauer der Gefahr, und noch mehr nach dem Ausbruche der Krankheit zu
wachen, auch sich den zu diesem Behufe erforderlichen Dienstleistungen, soweit
sie nicht mit einem unmiktelbaren Verkehr mit Kranken verbunden, oder nicht
(No. 1343.) auf