Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

Telegramme
mII
VBerglelchung.

Emplangsangelgen.


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Antwort  bezahlt“  oder  —  RD  ..vor  der  Adresse  niederzuschreiben;  es  kommt
alsdann  die  Gebühr  eines  dringenden  Telegramms  von  entsprechender  Wortzahl
zur  Erhebung.

Die  Vorausbezahlung  einer  Antwort  ist  auch  bei  Stadttelegrammen  zugelassen.
  Die  Gebühr  wird  nach  den  Säßen  für  derartige  Telegramme  berechnet.

II  Am  Bestimmungsort  übersendet  die  Ankunftsanstalt  dem  Empfänger  mit
der  Telegrammansfertigung  einen  Schein,  welcher  dem  Inhaber  die  Befugnis  erleilt,
in  den  Grenzen  der  voransbezahlten  Gebühr  ein  Telegramm  an  eine  beliebige  Bestimmung
  innerhalb  6  Wochen,  vom  Tage  der  Ausstellung  des  Scheines  ab  gerechnet,
  unentgeltlich  aufzugeben.

III  Wenn  die  für  ein  Antwortstelegramm  zu  entrichtende  Gebühr  den  vorausbezahlten
  Betrag  übersteigt,  so  ist  der  Mehrbetrag  bar  zu  entrichten.  Im  entgegengesettten
  Falle  wird  der  Unterschied  zwischen  dem  Werte  des  Antwortscheins
und  dem  wirklich  fälligen  Gebührenbetrage  dem  Absender  des  Ursprungstelegramms
auf  Antrag  erstattet,  sofern  der  Unterschied  mindestens  80  Pf.  beträgt  (vgl.  8  21,
II9).

IV  Eine  Rückzahlung  der  Antwortgebühr  tritt  ferner  in  den  unter  §  18
und  §8  21,  IIf  erwähnten  Fällen  ein.

8  10.

1!  Der  Absender  eines  Telegramms  hat  die  Befugnis,  dessen  Vergleichung
zu  verlangen.  In  diesem  Falle  hat  er  vor  der  Adresse  den  Vermerk  „Vergleichung“
oder  =  niederzuschreiben.  Das  Telegramm  ist  dann  von  allen  Anstalten,
die  bei  seiter  Beförderung  mitwirken,  vollständig  zu  vergleichen.

1  Die  Gebühr  für  die  Vergleichung  eines  Telegramms  ist  gleich  einem
Vierlel  ren  Gebühr  für  ein  gewöhnliches  Telegramm  von  gleicher  Länge.

8  11.

1  Der  Absender  eines  Telegramms  kann  verlangen,  daß  ihm  Tag  und
Stunde  der  Bestellung  des  Telegramms  sofort  nach  deren  Ausführung  telegraphisch
oder  brieflich  angezeigt  werde.  Wenn  das  Telegramm  seiner  endgültigen  Bestimmung
mittels  der  Post  zugeführt  wird,  so  gibt  die  Empfangsanzeige  Tag  und  Siunde
der  Uebergabe  an  die  Post  an.

II  Die  telegraphische  Anzeige  kann  als  gewöhnliche  oder  als  dringendes
Telegramm  befördert  werden.  Im  ersten  Pe#  e  hat  der  Absender  vor  die  Adresse
den  Vermerk  „Empfangsanzeige“  oder  =  1°0  -=  im  anderem  Falle  den  Vermerk

„Dringende  Empfangsanzeige“  oder  =  Pl)  =  zu  setzen.  Wird  Empfangsanzeige
durch  die  Post  verlangt,  so  ist  vor  der  Adresse  der  Vermerk  „Empfangsanzeige
mittels  Post-  oder  —  PCPP  =  niederzuschreiben.

1  Für  telegraphisch  Enpfangsanzeige  ist,  je  nachdem  sie  als  gewöhnliches