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No. 1345.) Deklaration des §. 30. des Gewerbesteuer-Gesetzes vom 2ten November 1810.
D. d. den 19ten Februar 1832.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. ⁊.
Die Verschiedenheit der Ansichten, welche uͤber die Natur grundherrlicher
Abgaben bei Anwendung des §F. 30. des Gewerbesteuer-Gesetzes vom 2ten Novem-
ber 1810. Statt findet, erfordert zur Beseitigung der dadurch entstehenden
Ungewißheit der Rechte und zur Verhütung von Prozessen eine nähere Bestim-
mung; weshalb Wir auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, nach erfor-
dertem Gutachten Unseres Staatsraths, verordnen:
g. 1.
Abgaben, welche auf einem Grundstuͤcke haften und von jedem Besitzer
desselben entrichtet werden muͤssen, es moͤge das Gewerbe, zu welchem das
Grundstück bestimmt ist, betrieben werden oder nicht, gehören nicht zu den Ab-
gaben von Gewerben, welche nach F. 30. des Gewerbesleuer-Gesetzes vom
2ten November 1810. mit Einführung der Gewerbesteuer aufhören sollen.
g. 2.
Wenn bei einer mit Grundbesitz verknuͤpften Abgabe nicht auszumitteln ist,
ob sie eine Grundabgabe sey, oder ob sie die Berechtigung zum Betriebe des
Gewerbes betreffe, so wird das Erstere vermuthet.
g. 3.
Ist eine Abgabe gemischter Natur, so daß sie sich theils auf den Grund-
besitz, theils auf einen Gewerbebetrieb bezieht, so bleibt die Absonderung, bei
mangelnder Einigung der Interessenten, dem richterlichen Ermessen überlassen.
Hat der Grundherr wegen einer solchen zu theilenden Abgabe Gegenleistungen
an den Abgabenpflichtigen gehabt, so sollen bei der Absonderung diese Gegen-
leistungen berücksichtiget werden.
g. 4.
In einem uͤber die Natur der Abgabe entstehenden Prozesse soll, wenn der
Verpflichtete von der ferneren Leistung derselben, als einer Gewerbeabgabe, ent-
bunden wird, auf den Ersatz der vor Einleitung des Prozesses an den Berech-
tigten etwa geleisteten Abgabe nicht erkannt werden, es muͤßte denn die Zahlung
entweder mit Vorbehalt oder in Folge einer durch Widerspruch gegen die Ver-
pflichtung veranlaßten Exekution geleistet worden seyn.
g. 5.
In den seit Verkuͤndigung des Gesetzes vom 2ten November 1810. uͤber
die in Rede stehenden Abgaben ergangenen rechtskraͤftigen Erkenntnissen, imgleichen
in