Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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Im Frieden ist die Anzahl der evangelischen Militairgeisilichen folgende: 
a) ein Feldprobst für die ganze Armee; 
b) bei jedem Armeekorps ein Militair-HOberprediger, und für jede der beiden 
Diovisionen zwei Divisionsprediger. Bei denjenigen Armeekorps, wo die 
katholische Konfession in Hinsicht der Seelenzahl überwiegend ist, wird 
jedoch das Amt des Oberpredigers einem der vier Dioisionsprediger des 
Korps mit übertragen, also kein eigener Oberprediger angestellt; 
eine Anzahl von Garnisonpredigern, nämlich einer in jeder der drei Gouver= 
nementsstädte (Berlin, Königsberg und Breslau), so wie in denjenigen 
Festungen, wo entweder kein Militairprediger der unter b) bezeichneten 
Klassen sich befindet, und die Seelsorge für die Besatzung nicht einem 
evangelischen Ortsgeistlichen übertragen werden kann, oder wo die Rücksicht 
auf die religiösen Bedürfnisse der in der Festung befindlichen Militair- 
Strafanstalten die Anstellung eines eigenen Festungs= oder Garnisonpredi- 
gers erfordert; endlich 
d) die Prediger einzelner Militair-Inflitute, ndmlich der Invalidenhäuser, der 
Kadettenkorps und des Militair-Waisenhauses. 
§. 2. Die Bestimmung des Feldprobstes ist nicht blos für die Zeit 
des Krieges, wo er der Armee ins Feld zu folgen die Verpflichtung hat, sondern 
auch während des Friedens: 
a) die eines unmittelbaren Worgesetzten der gesammten Militairgeistlichkeit; 
b) eines Vertreters der militairkirchlichen Interessen; 
c) eines Organs der, dem Militair-Kirchenwesen in höherer Instanz vorge- 
setzten Ministerien der geililichen Angelegenheiten und des Krieges, in Bezug 
auf die dasselbe betreffenden Gegenstände. Soweit diese zum Ressort des 
erstgedachten Ministeriums gehören, nimmt der Feldprobst in Friedenszeiten, 
als Referent oder Korreferent, an deren Bearbeitung Theil. Er muß in 
Folge seines amtlichen Berufs, auf Ausführung und Befolgung der, die 
militairkirchlichen Angelegenheiten betreffenden Vorschriften, auf die Tüch- 
tigkeit der anzustellenden Militeirgeisilichen, auf deren Amtsführung, so 
wie auf ihr sittliches Verhalten, seine sorgfältige Aufmerksamkeit richten, 
und, so wie einerseits sämmtliche Militairgeistliche seinen Aufforderungen 
zu genügen haben, so können sie auch andrerseirs in einzelnen Amtssachen, 
zu ihrer Belehrung und etwanigen Vertretung, Anträge und Anfragen an 
ihn richten, die er, nach Umständen, entweder unmittelbar beantworten, 
oder umn Departement der geistlichen Angelegenheiten zum Vortrage bringen 
wird. Er hat jedoch diesem auch im ersten Falle von dem Inhalte 
seiner amtlichen Erlasse Kenntniß zu geben. Während des Krieges gehen 
in Bezug auf die kirchlichen Verhältnisse der im Felde stehenden Truppen, 
alle 
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