Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

— 1. — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stgaten. 
  
No. 4.— 
  
(No. 1331.) 
Tarifs, 
nach welchem das Brückengeld bei den Bartsch-Brücken zu Rüßen zu erheben ist. 
(Vom 12ten November 1831.) 
  
E. wird entrichtet: 
1) Vom Fuhrwerke: 
a) vom beladenen, für jedes Zugthirr 9- Pfennige 
b) vom unbeladenen, fuͤr jedes Zugthier................. 
2) Von ledigen Pferden und Maulthieren, mit oder ohne Ks 
oder Last, von jden . . . 3 
3) Von einem Fußginer . .. 1 
4) Von einem Fußgänger mit einem Schubkarren oder Radwer. 3 
5) Von Ochsen, Kühen, Rindern, vom Stücckkee 3 
6) Von Schweinen, Schaafen, Ziegen, vom Stücke. .. 1 
Anmerkung. 
Ein Lastfuhrwerk wird für beladen angenommen, wenn, außer den Zube- 
brungen desselben und Futter für höchstens drei Tage, an andern Gegenständen 
mehr als die Ladung eines Schubkarrens, nämlich zwei Zentner, sich auf dem- 
selben befindet. 
Befreiungen. 
Brückengeld wird nicht erhoben: 
1) Von Pferden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des Königlichen 
Hauses angehbren; 
2) vom Armee-Fuhrwerke und von Fuhrwerken und Thieren, welche Militair 
auf dem Marsch bei sich führt; 
5) von öffentlichen Beamten auf Dienstreisen; 
Jahrgang 1832. — (No. 1331 —1333.) 4) von 
(Ausgegeben zu Berlin den 14Aten Januar 1832.)
	        
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