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V Von den Amtsgeschaͤften der Militairprediger.
. 49. Die Amtspflichten der Militairprediger beziehen sich theils auf die
ihnen übertragene geistliche Seelsorge, theils auf die ihnen obliegende Wirksam-
keit bei den Militair-Unterrichts-Anstalten.
Geistliche Amtspflichten.
1. Militair-Gottesdienst.
§. 50. In ersterer Beziehung besteht das Hauptgeschäft der Militair=
Prediger in der Abhaltung des Militair-Gottesdienstes, nach der für die Armee
vorgeschriebenen Likurgie.
In Friedenszeiren muß in jeder Garnison, die einen eigenen Militair=
Prediger hat, außer an den hohen kirchlichen Festtagen, der sonntagliche Militair=
Gottesdiensi so oft abgehalten werden, daß im Laufe eines Monaks alle Trup-
pentheile der Garnison einmal daran Theil nehmen können. Die nach Maaß-
gabe der besondern Ortsverhältnisse in dieser Hinsicht erforderlichen Anordnungen
bleiben dem Uebereinkommen des Generalkommando's und des Konsistorü der
Provinz überlassen.
. 51. Da, wo eine eigene Garnisonkirche sich besindet, wird diese, wie
sich von selbst versieht, zum Militair-Gottesdienste benutzt, wo aber eine solche
nicht vorhanden ist, eine Civilkirche des Orts von dem Konsislorio, um Einver-
ständnisse mit dem Gencralkommando, dazu ermittelt, in welcher dann, Falls
der Raum es erlaubt, für die Garnison abgesonderte Plätze anzuweisen sind.
Wo dagegen die raumlichen Verhältnisse dies nicht gestatten, ist der Milikair=
Gottesdienst zu einer dem Civil-Gottesdienste nicht zu nahen Stunde abzuhallen,
damit nicht gegenseitige Störungen veranlaßt werden.
§. 52. Ist am Orte eine eigene Garnisonkirche vorhanden, so hängt die
Wahl der, zur Feier des gewöhnlichen sonmäglichen Militair-Gottesdienstes, ein
für allemal zu besiimmenden Vormittagssiunde, von dem Befehlshaber der Gar-
nison ab. Bei besonderen militairischen Feierlichkeiten, so wie bei Zusammen-
ziehung einer Dioiston oder eines Armeekorps, ist der Kommandeur befugt, die
Abhaltung eines au#erordentlichen Militair-Gottesdiensies zu verfügen, und Zeit
und Ort desselben zu bestimmen, doch hat er darüber, soweit es möglich ist, bei
Zeiten mit dem Prediger Abrede, und darauf Rücksicht zu nehmen, daß dieser
sich auf seinen Vortrag gehörig vorbereiten könne, und die gottesdienstliche Feier
auf eine würdige Weise gehalten werde, so wie auch während des Gottesdienstes
die Befehlshaber sorgfältig darauf zu achten verpflichtet sind, daß alle Stbrung
der Andacht und Erbauung, vermieden werde.
§. 53. In denjenigen Garnisonen, wo die Seelsorge für das evan-
gelische Militair einem Civilprediger übertragen ist, nimmt dasselbe in der Regel
an