Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

— 84 — 
V Von den Amtsgeschaͤften der Militairprediger. 
. 49. Die Amtspflichten der Militairprediger beziehen sich theils auf die 
ihnen übertragene geistliche Seelsorge, theils auf die ihnen obliegende Wirksam- 
keit bei den Militair-Unterrichts-Anstalten. 
Geistliche Amtspflichten. 
1. Militair-Gottesdienst. 
§. 50. In ersterer Beziehung besteht das Hauptgeschäft der Militair= 
Prediger in der Abhaltung des Militair-Gottesdienstes, nach der für die Armee 
vorgeschriebenen Likurgie. 
In Friedenszeiren muß in jeder Garnison, die einen eigenen Militair= 
Prediger hat, außer an den hohen kirchlichen Festtagen, der sonntagliche Militair= 
Gottesdiensi so oft abgehalten werden, daß im Laufe eines Monaks alle Trup- 
pentheile der Garnison einmal daran Theil nehmen können. Die nach Maaß- 
gabe der besondern Ortsverhältnisse in dieser Hinsicht erforderlichen Anordnungen 
bleiben dem Uebereinkommen des Generalkommando's und des Konsistorü der 
Provinz überlassen. 
. 51. Da, wo eine eigene Garnisonkirche sich besindet, wird diese, wie 
sich von selbst versieht, zum Militair-Gottesdienste benutzt, wo aber eine solche 
nicht vorhanden ist, eine Civilkirche des Orts von dem Konsislorio, um Einver- 
ständnisse mit dem Gencralkommando, dazu ermittelt, in welcher dann, Falls 
der Raum es erlaubt, für die Garnison abgesonderte Plätze anzuweisen sind. 
Wo dagegen die raumlichen Verhältnisse dies nicht gestatten, ist der Milikair= 
Gottesdienst zu einer dem Civil-Gottesdienste nicht zu nahen Stunde abzuhallen, 
damit nicht gegenseitige Störungen veranlaßt werden. 
§. 52. Ist am Orte eine eigene Garnisonkirche vorhanden, so hängt die 
Wahl der, zur Feier des gewöhnlichen sonmäglichen Militair-Gottesdienstes, ein 
für allemal zu besiimmenden Vormittagssiunde, von dem Befehlshaber der Gar- 
nison ab. Bei besonderen militairischen Feierlichkeiten, so wie bei Zusammen- 
ziehung einer Dioiston oder eines Armeekorps, ist der Kommandeur befugt, die 
Abhaltung eines au#erordentlichen Militair-Gottesdiensies zu verfügen, und Zeit 
und Ort desselben zu bestimmen, doch hat er darüber, soweit es möglich ist, bei 
Zeiten mit dem Prediger Abrede, und darauf Rücksicht zu nehmen, daß dieser 
sich auf seinen Vortrag gehörig vorbereiten könne, und die gottesdienstliche Feier 
auf eine würdige Weise gehalten werde, so wie auch während des Gottesdienstes 
die Befehlshaber sorgfältig darauf zu achten verpflichtet sind, daß alle Stbrung 
der Andacht und Erbauung, vermieden werde. 
§. 53. In denjenigen Garnisonen, wo die Seelsorge für das evan- 
gelische Militair einem Civilprediger übertragen ist, nimmt dasselbe in der Regel 
an
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.