A. Verhalten
des Schiffers
auf der Rhede
und beim Ein-
laufen in den
Hafen von:
Ewinemünde.
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(No. 1455.) Allerhöchste Kabinetsorber vom öten August 1833., burch welche des Königs
Majestät der Stadt Zduny die revidirte Städteordnung vom 17ten März
1831. zu verleihen geruht haben.
A## Ihren Antrag vom 7ten vorigen Monats will Ich der Stadt Zduny,
dem von derselben gedußerten Wunsche gemäß, die revidirte Städteordnung vom
17ten März 1831., mit Ausschluß des auf die Provinz Posen nicht anwendba-
ren zehnten Titels, hiermit verleihen, und Sie ermächtigen, wegen deren Einfüh-
rung durch den Oberpräsidenten der Provinz das Weitere anzuordnen.
Teplitz, den 5ten August 1833.
Friedrich Wilhelm.
An den Staatêminister des Innern und der Polizei Frh. v. Brenn.
(No. 1456.) Polizei-Ordnung für die Häfen und Binnengewässer von Stettin und
Swinemünde. Vom 22sten August 1833.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Thun kund und sügen hiermit zu wissen: daß Wir nöthig erachtet haben, nähere
Bestimmungen über das Verhalten der Schisser auf der Rhede und im Hafen
von Swinemünde, so wie auf der Fahrt nach Stettin und für den Aufenthalt
in letzterem Hafen zu erlassen. '
Wir verordnen daher, wie folgt:
6 1. Sobald ein Schiff auf die Rhede von Swinemuͤnde kommt, soll der
Fährer desselben, wenn er in den Hafen einsegeln will, seine National-Lootsen=
Flagge aufstecken, den See-Lootsen erwarten, und nicht ohne dessen Hölfe ein-
laufen. Im Nothfall, d. h. wenn der Schiffer augenscheinliche Gefahr ldufe,
Schiff, Ladung und Mannschaft zu verlieren, hat derselbe zuvor den Steuer-
mann, Hochbootsmann und Zimmermann, oder in der Stelle eines derselben
einen andern erfahrenen Seemann aus der Besatzung zu einem Schiffsrath zu
versammeln, und wenn dieser nach reiflicher Erwägung es auch für norhwendig
haͤlt, das dußerste Rettungsmittel zu ergreifen, so ist es ihm erlaubt, ohne Lootsen
einzusegeln.
*) 2. Wenn beftige Stürme das Entgegenkommen der Lootsen verhindern,
so har der Schiffer folgende Signale zu beobachten:
1) die auf der äußersten Spitze der östlichen Moole errichtete große Laternen-
Waake, welche ihm auch in dem Falle, wenn die Moole von den Wellen
gedeckt seyn sollte, den Punkt anzeigt, wo dieselbe liegt und wo er einzu-
laufen hat;
2) die von dieser Baake durch eine rothe Flagge zu ertheilenden Zeichen,
welchen er dergestalt solgen muß, daß er nach dersenigen Seite, wohin die
Flagge