Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

A. Verhalten 
des Schiffers 
auf der Rhede 
und beim Ein- 
laufen in den 
Hafen von: 
Ewinemünde. 
— 88 — 
(No. 1455.) Allerhöchste Kabinetsorber vom öten August 1833., burch welche des Königs 
Majestät der Stadt Zduny die revidirte Städteordnung vom 17ten März 
1831. zu verleihen geruht haben. 
A## Ihren Antrag vom 7ten vorigen Monats will Ich der Stadt Zduny, 
dem von derselben gedußerten Wunsche gemäß, die revidirte Städteordnung vom 
17ten März 1831., mit Ausschluß des auf die Provinz Posen nicht anwendba- 
ren zehnten Titels, hiermit verleihen, und Sie ermächtigen, wegen deren Einfüh- 
rung durch den Oberpräsidenten der Provinz das Weitere anzuordnen. 
Teplitz, den 5ten August 1833. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staatêminister des Innern und der Polizei Frh. v. Brenn. 
  
(No. 1456.) Polizei-Ordnung für die Häfen und Binnengewässer von Stettin und 
Swinemünde. Vom 22sten August 1833. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Thun kund und sügen hiermit zu wissen: daß Wir nöthig erachtet haben, nähere 
Bestimmungen über das Verhalten der Schisser auf der Rhede und im Hafen 
von Swinemünde, so wie auf der Fahrt nach Stettin und für den Aufenthalt 
in letzterem Hafen zu erlassen. ' 
Wir verordnen daher, wie folgt: 
6 1. Sobald ein Schiff auf die Rhede von Swinemuͤnde kommt, soll der 
Fährer desselben, wenn er in den Hafen einsegeln will, seine National-Lootsen= 
Flagge aufstecken, den See-Lootsen erwarten, und nicht ohne dessen Hölfe ein- 
laufen. Im Nothfall, d. h. wenn der Schiffer augenscheinliche Gefahr ldufe, 
Schiff, Ladung und Mannschaft zu verlieren, hat derselbe zuvor den Steuer- 
mann, Hochbootsmann und Zimmermann, oder in der Stelle eines derselben 
einen andern erfahrenen Seemann aus der Besatzung zu einem Schiffsrath zu 
versammeln, und wenn dieser nach reiflicher Erwägung es auch für norhwendig 
haͤlt, das dußerste Rettungsmittel zu ergreifen, so ist es ihm erlaubt, ohne Lootsen 
einzusegeln. 
*) 2. Wenn beftige Stürme das Entgegenkommen der Lootsen verhindern, 
so har der Schiffer folgende Signale zu beobachten: 
1) die auf der äußersten Spitze der östlichen Moole errichtete große Laternen- 
Waake, welche ihm auch in dem Falle, wenn die Moole von den Wellen 
gedeckt seyn sollte, den Punkt anzeigt, wo dieselbe liegt und wo er einzu- 
laufen hat; 
2) die von dieser Baake durch eine rothe Flagge zu ertheilenden Zeichen, 
welchen er dergestalt solgen muß, daß er nach dersenigen Seite, wohin die 
Flagge
	        
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