Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
No. 15.—. 
  
  
(No. 1459.) Ministerial-Erklärung vom 28sten Sepkember 1833., die erneuerte Durchmarsch- 
und Ekappen-Konvention zwischen der Königlich-Preußischen und Kur- 
fürstlich= Hessischen Regierung betreffend. 
D.i- Königliche Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten erklärt hier- 
durch: datz über Durchmarsch und Verpflegung Königlich-Preußischer und Kur- 
Hessischer Truppen in den beiderseitigen Staaten nach dem vorlängst erfolgten 
Ablaufe und der bisherigen stillschweigenden Fortdauer der desfalls am 9ten Mai 
1817. abgeschlossenen Etappen-Konvention, zwischen den beiderseits ernannten 
Kommissarien, dem Königlichen Gesandten am Kurhessischen Hofe, Herrn Oberst 
reiherrn von Canit, und dem Kurhessischen Geheimen Kriegsrathe, Herrn von 
üarch, eine erneuerte Uebereinkunft abgeschlossen worden ist, welche wörtlich 
also lautet: 
„Nachdem die zwischen den Bevollmächtigten Seiner Majestät des Ks- 
nigs von Preußen und Seiner Königlichen Hoheit des Kurfürsten von Hessen, 
zu Berlin am hten Mai 1817. abgeschlossene und am ½sten Mai 1817. Aller- 
Höchst ratißzirte Durchmarsche und Etappen-Konvention bereits mit dem Jahre 
1821. abgelaufen ist und seitdem nach Maaßgabe des 52. derselben nur still- 
schweigend fortgedauert hat, das gegenseitige Bedürfniß aber eine Modißkation 
mehrerer darin enthaltenen Bestimmungen erheischt; so haben die beiderseitigen 
betreffenden Staatsministerien, Krast der ihnen von deren Gouvernements ertheil- 
96n setroriatton, nachstehende anderweite Uebereinkunft verabredet und abge- 
ossen. 
T. Abschnitt. 
Feststellung der Militairstraßen, der Etappen-Haupkorte und deren 
Bezirke, so wie der wechselseitigen Entfernung derselben. 
Art. 1. Die Militairstraße von Heiligenstadt über Witzenhausen und Kassel 
nach Warburg wird Königlich-Preußischer Seits nach Maasgabe des Staats-= 
Vertrages vom l6ten Oktober 1815. zwar fortwährend vorbehalten, jedoch zu- 
gleich erklärt, daß dieselbe nicht anders benutzt werden soll, als wenn dem Kur- 
Jahrgang 18333. (o. 1459.) D fürstlich- 
(Ausgegeben zu Berlin den 14ten Oktober 1833.)
	        
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