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Zweiter Abschnitt.
Gebuͤhren der Gerichte in dem summarischen Prozesse.
Gegenstand
Gebuͤhren der Gerichte — s
« III-»
. dem summarischen Prozesse. schilti. scildi. saslen.
MALIIAAALILA
1| Für die Aufnahme der Klage zu Protokoll. — 1531—1é|
Für Aufnahme bloßer Klage-Anmeldungen
sind keine Gebühren zulässig.
2 Für die Verfügung, durch welche eine Klage
zurückgewiesen wmrd —
31Fuͤr jede Vorladung der Partheien, Zeugen,
Sachverständigen, so wie überhaupt für jede pro-
zeßleitende Verfügung, sie mag expedirt wer-
den oder durch Dekreks-Abschrift ergehen, — für
Berichte an die vorgesetzte Behörde auf Be-
schwerden der Partheien, wenn solche Materialien
enthalten, und die Beschwerden unbegründet ge-
funden worden; — deögleichen für jede Aus-
fertigung und jedes Attest. .. .. . . . . . . . . (wie zu Nr. 2.).
Doch können für bloße Benachrichtigun-
gen und Uebersendungsschreiben, für Re-
quisitionen zur Besorgung von Insinua=
tionen u. Aushängung öffentlicher Be-
kanntmachungen, und für Kostenfestsez-
zungs= und Kostenzahlungs-Verfügun-
gen keine Gebühren sondern nur Kopialien
und Meilengelder in Ansatz kommen.
4 Für die Aufnahme der Klagebeantwortung
und für die in diesem Termin stattfindenden son-
stigen Verhandlungen ,.......... (wie zu Nr. 1.).
Für eine Agnitions= oder Purifikations- 1 1
Resolution, oder ein Kontumazial-Er-
kenntniß . . . . . ... .. . . . .... . . . . .. .. ... . ... (desgleichen).
olgür die mündliche Verhandlung vor erchh lI IIl I
(Ro. 1460.) 2 -
is bis uͤber
500
1—15—222
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