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8. 9.
Uebrigens wird durch die gegenwaͤrtige Verordnung in den bestehenden
gesetzlichen Verpflichtungen der Rheder, die Schiffsmannschaft nach deren Hei-
math zurückzuschaffen oder die desfallsigen Kosten zu tragen, niches geändert.
So geschehen Berlin, den 5ten Oktober 1833.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Erh. v. Altenstein. v. Schuckmann. Gr. v. Lottum. Maassen.
Frh. v. Brenn. Mühler. Anecillon.
Für den Kriegsminister im Allerhöchsten Auftrage.
v. Witzleben.
(Jo. 1166.) Allerhöchste Kabinetsorder vom öten Oktober 1833., über das bei Berichti-
gung des Besitztirels in Folge der Kabinctsorder vom 3sten Oktober 1831.
von den Hypothekenbehörden zu beobachtende Verfahren.
D. Justizminister Mühler hat Mir die Zweifel angezeigt, welche über die
Ausführung des §. 52. Tit. 2. der Hypothekenordnung bei einigen Gerichten
emstanden sind. Nach dem Antrage desselben bestimme Ich zur Beseitigung
dieser Zweisel: daß, wenn in Gemäßheit Meiner Order vom 31sten Okkober
1831. der Besitzer angewiesen worden ist, seinen Besitztitel zu berichtigen, und
er die ihm bestimmte Frist nicht inne gehalten hat, die angedrohete Strafe fest-
gesetzt und sofort beigetrieben, die Berichtigung des Besitztitels aber auf s
Kosten von Amtswegen durch die esecutlio ad saciendum, oder auf die sonst
kürzeste Geise bewirkt werden soll. Zugleich erkläre Ich, daß zu Denen, welche
die Berichtigung des Besitztitels zu verlangen berechtigt sind, auch die General-
Kommissionen, wenn es bei einer Regulirung, Auseinandersetzung, Ablösung oder
Gemeinheitstheilung u. s. w. darauf ankommt und die Gutsberrschaften zu rech-
nen sind, wenn sie auch nur die Emtichtung eines Laudemiums, oder einer an-
dern gutsherrlichen Abgabe bei Gelegenheit der Berichtigung des Besitzritels zu
sordern haben. Das Staatsministerium hat diese Order durch die Gesetz Samm-
lung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 6ten Oktober 1833.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.