Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

— 125 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
No. 19. — 
  
  
(No. 1467.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 13ten Oktober 1833., über die Aufhebung des 
2ten Senats bei dem Ober-Landesgerichte zu Marienwerder und: die Be- 
stimmung des Instanzenzuges bei allen andern, nur aus einem Zivilsenate 
bestehenden Ober-Landesgerichten, in Mandats-, summarischen und Baga- 
tellsachen. 
A# Ihren, des Justizministers Mühler, Antrag und nach erfolgter Berathung 
im Staatsministerium, habe Ich wegen der bei dem Ober-Landesgerichte zu 
Marienwerder zu treffenden neuen Einrichtungen genehmigt, daß mit dem ersten 
Januar künftigen Jahres der zweite Senat desselben aufgeldset werde und das 
Ober-Landesgericht dieselbe Einrichtung erhalte, welche durch das Regulativ vom 
IIten August v. J. (Gesetz-Sammlung Seite 208.) dem Ober-Landesgerichte 
zu Königsberg vorgeschrieben worden ist. Doch soll mit Rücksicht auf die Ver- 
ordnung vom Asten Juni d. J. über den Mandats-, den summarischen und den 
Bagatellprozeh (Gesetz-Sammlung Seite 37.) die Abfassung des in diesen 
Prozessen zulässigen zweiten Erkenntnisses sowohl dann, wenn die erste Instanz 
bei einem Untergerichte aus dem Bezirke des Ober-Landesgerichts zu Marien- 
werder geschwebt hat, als auch dann, wenn die Zivildeputation dieses Ober- 
Landesgerichts in erster Instanz erkannt hat, allemal und ohne Rücksicht, 
ob eine Revision zulässig ist, oder nicht, dem Zivilsenate desselben Ober- 
Landesgerichts, bei Injuriensachen der Untergerichte aber, dessen Senat für 
Strafsachen, zustehen. Demgemäß soll nunmehr die Distribution von Spruch- 
Sachen bei dem 2ten Senate des Ober-Landesgerichts zu Marienwerder auf- 
hören und das Erkenntniß zweiter Instanz in allen bisher vor den zweiten Se- 
nat ressortirenden Sachen auf die zu bildenden Senate und auf das Tribunal 
zu Königsberg übergehen. Ich trage Ihnen, dem Justizminister Mühler, auf, 
die hierzu erforderlichen speziellen Anordnungen zu erlassen. Zugleich besiimms 
Ich hierdurch: daß bei allen andern Ober-Landesgerichten, welche nur aus einem 
Zivilsenate bestehen, die Mandats-, summarischen und Bagatellsachen, welche im 
erster Instanz vor einem Untergerichte, oder vor der Zivildeputation des Ober- 
Jahrgans 1833. (No. 1467 —1468.) Aa Landes- 
(Ausgegeben zu Berlin den 23 sten November 1833.)
	        
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