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(No. 1403.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 26s8en Dezember 1832. betreffend das Aufhören des
Kapital-Indults der Westpreußischen Landschaft, Erhöhung des Quittungs-
groschens und Bildung eines Tilgungsfonds.
(
% habe aus Ihrem Berichte über die Verhandlungen des diesjährigen General-
Landtags der Westpreußischen Landschaft dessen Beschlüsse in Beziehung auf den
Tilgungsplan ersehen, und setze rücksichtlich des WVerhältnisses der Landschaft zu den
Pfandbriefsgladubigern fest: daß der Quittungsgroschen der Pfandbriefsschuldner,
vom Johannistermin 1833. anfangend, mit Zwei Drittel Prozent erhoben und
hiervon Prozent auf die Tilgung der Pfandbriefe verwendet werden soll. Ueber
die anderweite sukzessive Vermehrung des Tilgungsfonds durch die Beiträge der
Pfandbrieföschuldner, die in der Folge eintreten soll, wird die Beschlußnahme
und Meine Entscheidung vorbehalten. Der dem Kreditsysteme bewilligte Kapitalien-
Indult hört mit dem Weihnachtstermine 1832. dergestalt auf, daß die Pfandbriefe,
Behufs baarer nach dem Nennwerthe zu leistender Zahlung, der Landschaft auf-
gekündigt werden können, wobei jedoch die Beschränkung eintritt, daß die Land-
schaft nur einen solchen Betrag an aufgekündigten Pfandbriefen zu bezahlen ver-
pflichtet ist, als sie aus den laufenden Einnahmen des Tilgungsfonds und dessen
zur Einlösung der Pfandbriefe reservirten Beständen bestreiten kann. Insoweit
diese Mittel zur Befriedigung der aufkündigenden Gläubiger nicht hinreichen, sol.
die Verloosung unter ihnen stattfinden. Was den Indult betrifft, den Ich für
die ruckständigen Pfandbriefszinsen vom 24sten Dezember 1808. bis zum 24sten
Juni 1815. durch Meinen Erlaß vom 12ten Februar 1825. bewilligt habe, so
haben Sie dahin zu sehen, daß die Landschaft über die Berichtigung der Acht-
neumel, welche sie nach Meiner Bestimmung bis zu Weihnachten 1832. einzuls-
sen gehabt hat, sich baldigst ausweise. Diesen Befehl haben Sie durch die
Gesetz-Sammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 26sten Dezember 1832.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staatsminister v. Schuckmann.
(Jo. 140 .)