Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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J Folge der mit dem Isten Januar 1834. in Ausfuͤhrung kommenden Zoll- 
Pereins-Verträge mit benachbarten Deutschen Staaten, so wie schon anderweit 
erlassener Verfügungen, sind Abänderungen in der Erhebungsrolle der Abgaben 
von Gegenständen, welche eingeführt, ausgeführt und durchgeführt werden, vom 
30sten Oktober 1831., festgesetzt, welche in folgender Zusammenstellung enthalten 
sind: 
Zur ersten Abtheilung der Erhebungsrolle. 
Den Gegenständen, welche gar keiner Abgabe unterworfen sind, werden 
serner beigerechnet: 
zu Art. 11. Frische Krappwurzeln, auch Feuerschwamm, unbearbeitet, wie er von 
den Bäumen kommt; 
zu Art. 15. Neue Kleider, Wäsche und Effekten, insofern sie Ausstattungs- 
Gegenstände von Ausländern sind, welche sich aus Meranlassung ih- 
rer Verheirathung im Lande niederlassen; 
zu Art. 17. Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, auch Musterkarten 
und Muster in Abschnitten, welche zu keinem andern Gebrauche 
dienen können, und welche Handelsreisende mit sich führen. 
Zur zweiten Abtheilung. 
Von den Gegenständen, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr 
einer Abgabe unterworfen sind, werden folgende abgeänderten Zollsätze erhoben: 
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