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(No. 1406.) Statuten der ritterschaftlichen Privat-Bank in Pommern, vom 23sten Januar 1833.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Doa die Theilnehmer der bisherigen ritterschaftlichen Privat-Bank in Pom-
mern mit Unserer Allerhöchsten Genehmigung eine Abänderung in der Einrich-
tung ihres Instituts beschlossen haben, und diese Maaßregel eine Modif#kation
der durch Unsere Verordnung vom I15ten August 1824. bestsrigten Statuten der
Bankgesellschaft, nöthig macht; so haben Wir Uns bewogen gefunden, der umgec-
stalteten ritterschaftlichen Privat-Bank in Pommern nachstehende Statuten zu
ertheilen. «
§.1.
DichscllschaftwirdeinenbaarenFondsvotiEiticr«OIkilliotiTha-PpndkkE-.-
lerdurchEinschüsscderTheilnehmergegenAusfcrtigungvonchitausendStückssfstfsstsss
Actien, jede zu Fünfhundert Thalern, nach dem beigefügten Schema A. abgefaßt, Bank.
Fgusammenbringen. Die vorhandenen Ueberschüsse des bisherigen Bank-In#tiituts.
können auf einen Betrag von 125,000 Rehlr. von den Actionairs, welche von
neuem der Geesellschaft beitreten, auf die vorbestimmten Einschüsse in Zahlung
gegeben werden. Das Actien-Kapital ist zu Bier vom Hundert zinsbar, und
— die Zinsen werden auf Coupons nach dem Schema B. halbjährig ausgezahlt.
. 2.
Von dem nach Abzug der Kosten und Zinsen verbleibenden jährlichen
Gewinne werden zwei Drittheile als Dividende unter die Actionairs jährlich ver-
theilt, ein Drittheil dagegen zu einem Reservefonds gesammelt, welcher bestimmt
ist, die Verzinsung des Actien-Kapitals unter allen Umständen sicher zu stellen,
und etwanige Ausfälle zu decken.
Auch bleiben die auf einen Betrag von 125,000 Rehlr. durch Anrech-
nung der Ueberschüsse nach §. 1. den Theilnehmern der bisherigen Gesellschaft
zustehenden Actien, so wie die darauf fallenden Zinsen, die Dividende und die
ihnen über jenen Betrag etwa noch gebührenden Ueberschüsse aus dem bisherigen
Geschäfte der Bank, in dem Tresor derselben so lange niedergelegt, bis die voll-
ständige Abwickelung der früheren Geschäfte erfolgt, und dadurch die Aushändi-
gung der Actien, der Zinsen, der Dividende und der etwa noch sich ergebenden
Ueberschüsse zuladssig gemacht seyn wird.
3.
Durch die Aushändigung der Actien an die Einzahler, erwerben die In-
haber die Rechte der Theilnehmer an der Sozietät und begeben sich der Dis-
position über die eingezahlten Kapitalien, welche nebst dem, aus dem jahrlichen
(No. 110.) Ge-