Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

1842. festgesetzt. Wird derselbe waͤhrend dieser Zeit und spaͤtestens zwei Jahre 
vor Ablauf der Frist nicht gekuͤndigt, so soll er auf 12 Jahre, und so fort von 
12 zu 12 Jahren als verlängert angesehen werden. 
Letztere Verabredung wird jedoch nur für den Fall getroffen, daß nicht 
in der Zwischenzeit sämmtliche deutsche Bundesstaaten über gemeinsame Maaß= 
regeln übereinkommen, welche den mit der Absicht des Artikels 19. der deut- 
schen Bundes-Acte in Uebereinstimmung stehenden Zweck des gegenwärtigen Zoll- 
Pereins vollständig erfüllen. 
Auch sollen im Falle etwaiger gemeinsamer Maaßregeln über den freien 
Verkehr mit Lebensmitteln in sämmtlichen deutschen Bundesstaaten die betref- 
senden Bestimmungen des nach gegenwärtigem Vertrage bestehenden Vereins- 
Tarifs demgemäß modißcirt werden. 
Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald zur Ratification der hohen contrahi- 
renden Höfe vorgelegt, und die Auswechselung der Ratifications-Urkunden soll spä- 
testens binnen sechs Wochen in Berlin bewirkt werden. 
So geschehen Berlin, den 30sten März 1833. 
C.G. Maassen. H. W. Wilhelm Arn. Fried. Franza Paula Heinr. Ant. 
v. Steuber. v. Kopp. v. Mieg. Friedrich v. Zeschau. 
Frh. v. Linden. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.) 
Albr. Fried. Heinr.Theod. Friedrich Ch. Carl Fried. 
Eichhorn. Ludwig Johann Ludwig 
Schwedes. OGf. v. Luxburg. v. Watzdorff. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.) 
  
(ad No. 1473.) 
Zusatz-Artikel zu dem Zollvereinigungs-Vertrage zwischen Preufien, Kurhessen 
und dem Großherzogthume Hessen, dann Bayern und Württemberg 
einerseits und Sachsen andererseits. Vom Zlsten Oktober 1833. 
S 1. 
In Gemäßheit der im Artikel 4. des Zollvereinigungs-Vertrages vom 30sten 
Mäarz d. J. enthaltenen Verabredung wollen Seine Majestär der König und 
Seine Königliche Hoheit der Prinz-Mitregent von Sachsen das unker A. bei- 
liegende Zollgesetz, die unter B. beiliegende Zollordnung, und den unter C. 
beiliegenden Zolltarif, welche als integrirende Theile des gedachten Vertrages 
anzusehen sind, im Königreiche Sachsen verkündigen lassen. 
Hinsichtlich der in dem Königrriche Preußen, dem Kurfürstenthume Hes- 
sen und dem Großherzogthume Hessen, imgleichen in dem Königreiche Bayern 
und
	        
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