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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 2—
(Jo. 1107.) Allerhöchste Kabinetsorder vom #1sten Januar 1833., berreffend die Errichtung
von Testamenten vor den Magisträten.
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# habe aus Ihrem Berichte vom 7ten d. M. ersehen, daß bei den Gerichten
über die Anwendung des 8. 99. Tit. 12. Th. I. des Allgemeinen Landrechts, be-
treffend die Errichtung von Testamenten vor den Magisträten, Zweifel eurstanden
sind. Zur Erledigung derselben verordne Ich hierdurch nach Ihrem Antrage,
daß in Städten, wo der Richter nicht am Orte wohm, oder wo nur Eine zur
Verwaltung des Richteramtes bestellte Person vorhanden ist, in Abwesenheit der-
selben, Testamente rechtsgültig von einer aus dem Burgemeister oder dessen Stell-
vertreter und zwei Magistratsmitgliedern bestehenden Deputation an= und aufge-
nommen werden dürfen, und daß es außer dem geleisteten Amts-Eide der Mit-
glieder dieser Deputation, keiner besonderen Vereidigung derselben zu Amrsver-
richtungen dieser Art bedarf. Die Stelle des einen Magistratsmitgliedes kann
durch den Stadtsekretair, einen vercideten Gerichtsschreiber, oder eine der #. 94.
Tit. 12. Thl. I. des Allgemeinen Landrechts genannten Personen vertreten wer-
den. Ich beauftrage Sie, diese Bestimmung durch die Gesetz-Sammlung be-
kannt zu machen.
Berlin, den 21sten Januar 1833.
Friedrich Wilhelm.
An
die Staats= und Justizminister v. Kamptz und Mühler.
Jahrgang 1833. (No. 1107—1408.) C (o. 1408.)
(Ausgegeben zu Berlin den 27ften Februar 1833.)