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(No. 1108.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 3sten Januar 1833., betreffend die Kriminal-
Gerichtsbarkeit der Untergerichte und Ingquisitoriate.
D. die in den 66. 15. bis 20. und §5. 513. der Kriminalordnung, so wie in
Meiner Verordnung vom 11ten März 1818. (Gesetz-Sammlung Seite 19.)
bestimmten Grenzen der Besugniß der Untergerichte, in Kriminalsachen die
Untersuchung zu führen und das Erkenntniß abzufassen, mit Rücksicht auf örtliche
Verhälrnisse haufg einer angemessenen Erweiterung bedürfen, um bei der Krimi-
nal-Rechtspflege Zeit und Kosten zu ersparen, oder die Ueberhdufung der Arbeit
bei den besondern Untersuchungsbehörden zu vermeiden, und dieserhalb auch schon
theils auf Grund dlterer Verfassung, theils auf Grund Meines Erlasses an
Ihren Amtsvorgänger, vom 3ten Februar 1824. bei einzelnen Untergerichten Aus-
nahmen eingetreten sind, so will Ich auf Ihre Beri#chte vom 1öten vor. und
12ten d. M. nicht nur diese bereits getroffenen Anordnungen bestätigen, sondern
Sie auch im Allgemeinen hierdurch autorisiren, die Befugniß
a) aller Untergerichte zur Führung der Untersuchungen,
b) der kollegial eingerichteten Untergerichte, imgleichen der Inquisitoriate, zur
Abfassung der Erkenmnnisse in erster Instanz,
sowohl in Kriminal= als fskalischen Untersuchungssachen nach Bewandniß der
Umstände, zu erweitern und das Maaß und den Umfang dieser Wirksamkeit der
Untergerichte in der Kriminal-Rechtspflege, wie es das Bedürfüiß erheischt, fest-
zusetzen. Sie haben diese Bestimmung durch die Gesetz= Sammlung zur öffent-
lichen Kenntniß bringen zu lassen.
Berlin, den 3Isten Januar 1833.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staars= und Justizminister Mühler.
(No. 1109.)