Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

— 18 — 
H. 
Ertrakt 
aus dem Prokokolle der General-Versammlung des landschaftlichen Kredit-Vereins im Groß- 
berzogthum Posen, de dato Posen den Ugten April 1827. 
2c. . 7. 
IV. Hiernächst ward die Frage erörtert: 
wie dann zu verfahren sein werde, wenn der Cours der Pfandbriefe den 
* Nennwerth erreichen oder solchen übersteigen sollte? 
Für diesen Fall verordnet die Kreditordnung im 15ten Kapitel die Einziehung 
der zu tilgenden Pfandbriefe durch Verloosung, so wie, daß solche für immer 
dem öffentlichen Verkehr entzogen, die Coupons vernichtet und die dergestalt ge- 
loosten und für immer außer Cours gesetzten Pfandbriefe unter keinem Verhült- 
niß wieder in Cours gesetzt werden sollen. Die 2c. Abgeordneten, wenn sie auch 
zufolge des vorstehend gefaßten Beschlusses die Partial-Löschungen, welche der 
6. 43. verordnet, als unzweckmäßig verworfen, halten es dennoch für unerlaßlich, 
daß die zum Tilgungsfonds zu bringenden einzelnen Pfandbriese, so wie im 
6é. 44. bei dem Umtausch verordnet ist, nach dem Gesellschaftsverhältniß eingezo- 
gen würden, da sonst in dem Fall, wenn der Pfandbriefs-Inhaber zufolge des 
é. 30. auf die Spezial-Hypothek zurückgehen sollte) diesenigen Theilnehmer, de- 
ren Pfandbriefe zum Tilgungsfonds eingezogen worden, gegen die andern, deren 
Pfandbriese sämmtlich im Cours geblieben, einen zu großen Vortheil haben wür- 
den, und sämmtliche Mitglieder der General-Versammlung waren daher einstim- 
mig der Meinung: 
daß, statt der im 15ten Kapitel vorgeschriebenen Verloosung, sogleich diejeni- 
gen Pfandbriefe zum Tilgungsfonds gebracht werden mußten, welche dem Ge- 
sellschaftsverhältniß zufolge von jedem einzelnen Inreressenten durch Einzahlung 
des Tilgungsprozents getilgt und abgelöst worden. 
Demgemäß beschloß die General-Versammlung: 
1) daß die im 15ten Kapitel der Kreditordnung verordnete Verloosung der 
zum Tilgungsfonds einzulösenden Pfandbriefe, ganz wegfallen solle; 
2) daß dann, wenn die Pfandbriefe den Nennwerth erreichen oder Agio tra- 
gen, die General-Landschafts-Direktion diesenigen Pfandbriefe, welche im 
Betrage des 20sten Theiles der Kapitalsschuld eines jeden einzelnen Inter- 
essenten zunächst getilgt werden sollen, auswähle, dann aber nach Analogie 
des §. 30 1. sed. mit Verloofung der gewählten Pfandbriefs-Nummern, so 
weit diese durch das in jeder Verfur eingehende Tilgungsprozent realifirt 
und abgelèst werden können, verfahre, und diese Verloosung in den folgen- 
den Versuren so lange fortsetze, bis smmtliche gewählte Pfandbriefs-Num- 
mern
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.