Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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Vereins an den Gesammt-Zollverein vom IIten v. M. enthalten sind, auch auf 
das Herzogliche Amt Volkenrode in dem Maaße Anwendung finden, als wenn 
sie dem gegenwaͤrtigen Vertrage woͤrtlich eingeschaltet waͤren. 
Art. 8. Die Dauer des gegenwaͤrtigen Vertrages wird vorlaͤufig bis zum 
Isten Januar 1842. festgesetzt. Wird der DVertrag während dieser Zeit, und spä- 
testens neun Monate vor dem Ablaufe derselben nicht gekündigt, so soll er als 
noch auf zwölf Jahre, und so sort von zwölf zu zwölf Jahren verlängert ange- 
sehen werden. 
Art. 9. Gegenwärtiger Vertrag soll sofort zur landesherrlichen Ratification 
vorgelegt, und es sollen die Ratifications-Urkunden binnen sechs Wochen in 
Berlin ausgewechselt werden. 
Zu Urkund dessen ist der Vertrag von den beiderseitigen Bevollmachtig- 
ten mit Beidruckung ihrer Siegel unterzeichnet worden. 
So geschehen Berlin, den 26sten Juni 1833. 
Ludwig Kühne. Ernst Michaelis. Otto Wilhelm Carl v. Röder. 
(L. S. (L. S.) (L. S.) 
  
Die unter No. 1475. bis 1482. abgedruckten Verträge sind ratiftcirk, 
und die Ratifcations-Urkunden derselben sind am 2ten December zu Berlin aus- 
gewechselt worden. 
  
 
	        
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