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(No. 1486.) Allrhöchste Kabinetsorder vom 5ten November 1833., wegen der Dienst= und
Bürger-Eide.
A den Bericht des Staatsministeriums vom A4ten v. M. bestimme Ich, daß
der Eid aller unmittelbaren und mittelbaren Zivilbeamten des Staats C(§. 68.
Tit. 10. P. II. L. R.) in Zukunft dahin abgeleistet werden soll:
Ich J. J. schwöre zu Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, daß,
nachdem ich zum .. .... des bestellt worden, Seiner König-
lichen Majestät von Preußen, meinem Allergnädigsten Herrn, ich unter-
thänig, treu und gehorsam seyn und alle mir vermöge meines Amts
obliegende Pflichten nach meinem besten Wissen und Gewissen genau
ersüllen will, so wahr mir Gott helfe u. s. w.
In Beziehung auf die Dienst-Eide der mirtelbaren Staatsdiener tritt diesem For-
mular unabgeändert diesenige Eidesnorm hinzu, mittelst welcher sie sich, den vor-
geschriebenen Bestimmungen und den speziellen Verhältnissen gemätz, dem unmit-
telbaren Dienstherrn zu verpflichten haben. gugleich verordne Ich, daß der
Bürger-Eid dahin abgeleistet werden soll:
ch . J. schwöre zu Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, daß
Seiner Kömglichen Majesiät von Preußen, meinem Allergnädigsten
Herrn, ich unterthänig, treu und gehorsam seyn, meinen Vorgesetzten
willige Folge leisten, meine Pflichten als Buͤrger gewissenhaft erfuͤllen
und zum Wohl des Staaks und der Gemeine, zu der ich gehöre, nach
allen meinen Kräáften mitwirken will, so wahr mir Gott helfe u. s. w.
ierach sind sämmrliche Dienst-Eide, so wie die in der Gesetz-Sammlung für
1831. S. 33. und 1832. S. 184. und 187. angegebenen Eidesformulare abzu-
aͤndern. Vorstehende Bestimmung ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt
zu machen.
Berlin, den 5ten November 1833.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
(No. 1187.) Allerhöchste Kabineksorder vom 23sten November 1833., wegen Verleihung der
revidirten Städteordnung vom 17ten März 1831. an die Stadt Meserit.
A# Ihren Antrag vom 29sten v. M. will Ich der Stadt Meseritz, nach
ihrem Gesuche, die revidirte Städteordnung vom 17ten März 1831. verleihen
und ermächtige Sie, wegen deren Einführung durch den Oberpräsidenten der
Provinz das Weitere anzuordnen.
Berlin, den 23sten November 1833.
Friedrich Wilhelm.
An den Staatsminister des Innern und der Polizei Frh. v. Brenn.
(No. 1186—1488.) [NNo. 1488.)