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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 24. ——
(No. 1492.) Verordnung, über die Anstellung von Kreis-Justizräthen im Bezirke des Ober-
Landesgerichts zu Frankfurt. Vom 30sten November 1833.
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 7.
haben Uns, auf den Antrag Unserer beiden Justizminister, bewogen gefunden,
für den Bezirk des Ober-Landesgerichts zu Frankfurt die Wiederanstellung von
Kreis-Justizrärhen, als beständiger Kommissarien des Ober-Landesgerichts, welche
früher, in Gemäßheit des Reglements vom 30sten November 1782., angestellt
wurden, zu genehmigen, und über die amtlichen Verhältnisse derselben Folgendes
zu bestimmen:
S. 1. In jedem landräthlichen Kreise kann ein Kreis-Justizrath angestellt Antegung
werden. Er wird aus den im Kreise wohnenden richterlichen Beamten erwählt, honeen
und es muß hierbei darauf gesehen werden, daß er sich während einer längern
Dienstführung als ein geschickter, thätiger, in seinen amtlichen und Privatver-
hältnissen untadelhafter Beamter bewährt hat, und die Achtung und das Ver-
trauen der Gerichts-Eingesessenen besit.
Der Worschlag hierzu erfolgt vom Ober-Landesgericht, die Ernennung
aber auf den Amrag Unserer Justizminister durch Uns unmittelbar.
6 2. Die Kreis-Justizräthe haben den Rang der Ober-Landesgerichts-Rang.
Näthe, welche ihnen jedoch vorgehen, und die mit diesem Range verbundenen
NFechte.
d. 3. Sie erhalten keine Besoldung, erlangen in Hinsicht auf dieses Amt Einlomme
keinen Anspruch auf Pension, und eben so wenig ihre Hinterbliebenen einen An-
spruch auf ein Gnadengehalt.
Dagegen beziehen sie und die von ihnen zugezogenen Gerichtspersonen,
die in sportelpflichtigen Partheisachen zuladssigen Gebühren (§. 7. dieser Verordnung).
5. 4. Zu dem Geschäftskreise der Kreis-Justizräthe gehören folgende Gesceft-
Angelegenheiten:
1) Es wird ihnen die Befugnitz zur Aufnahme und Ausfertigung solcher
Jahrganz 1833. (Jo. 1192.) Aga Ver-
(Aucgegeben zu Berlin den 2#sten Dezember 1833.)