Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

24  1868.

gewöhnliche  Briefe,  Drucksachen,  Waarenproben,  recommandirte  Sendungen.

Post-Anweisungen  bis  zum  Betrage  von  50  Thalern  oder  871  Gulden  und

Briefe  mit  declarirtem  Werthe  bis  zum  Betrage  von  50  Thalern  oder  874

Gulden.

IV  Auch  an  Orten,  wo  eine  besondere  Stadtpost-Einrichtung  nicht  besteht,
müssen  die  Post-Anstalten  gewöhnliche  Briese,  Drucksachen,  Waarenproben,  so  wie
recommandirte  Sendungen  zur  Distribution  im  Orts-Bestellbezirke  annehmen.

V  An  Einwohner  im  Land-Bestellbezirke  der  Aufgabe  ost-  Anstalt  werden  angenommen:


a)  wenn  der  Adressat  erklärt  hat,  die  für  ihn  bestimmten  Sendungen  abholen
zu  lassen:  gewöhnliche  Briefe,  Ducksachen  und  Waarenproben,  sowie  recommandirte
  Sendungen;

b)  wenn  der  Adressat  die  Abholung  der  Sendung  nicht  erklärt  hat:  gewöhnliche
  Briefe,  Drucksachen  und  Waarenproben,  sowie  recommandirte  Sendungen,
  serner  Packete  ohne  Werths-Declaration  bis  zum  Gewichte  von
5  Pfund  und  Sendungen  mit  declarirtem  Werthe  bis  zum  Betrage  von
50  Thalern  oder  87)  Gulden  und  bis  zum  Gewichte  von  5  Pfund.

Wegen  der  Post-Anweisungen  siehe  §.  17  und  wegen  der  Postvorschüsse  siehe  §.  1p.

IDie  in  den  vorstehenden  Abs.  1  bis  V  angegebenen  Bestimmungen  sind  in
Betreff  des  Umfangs  der  Verbindlichkeit  der  Postverwaltung  in  Ansehung  der  Bestellung,
  beziehungsweise  hinsichtlich  der  Besorgung  von  Gegenständen  nach  dem  Ortéoder
  Land-Bestellbezirke  der  Aufgabe-Post=  Anstalt,  als  Norm  anzusehen.  Bel  deujenigen
  Post-Anstalten,  bei  welchen  hiewon  abweichende  Vorschriften  bestehen,  können
dieselben  vorerst  noch  beibehalten  werden.

VII.  Wo  von  einer  Commune  Anordnungen  getroffen  sind,  nach  welchen  von  Conducteuren
  und  Postillonen  gewöhnliche  Briese,  Drucksachen  und  Waarenproben,  ferner
auch  Zeitungen  unterwegs  abgegeben  werden,  kann  es  dabei  bis  auf  Weiteres  sein
Bewenden  behalten.

8.  31.
deu  der  #eßtelung.  Die  Postbehörde  bea  wie  ofttäglich  und  in  welchen  Fristen
die  Orts-Briefträger  die  eingegangenen  Briefe  u.  s.  w.  zu  bestellen,  und  an  welchen
Tagen  die  Land-Briefträger  Bestellungen  nach  Orten,  an  welchen  sich  Vol  Anstalten
nicht  defden,  zu  bewirken  haben.
1  Die  nach  dem  Verlangen  der  Absender  „durch  Expressen“  zu  testellenden