Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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ständen des Buch= und Kunsthandels sicher zu stellen, vereinigen sich 
die souverainen Fürsten und freien Staͤdte Deutschlands vorerst uͤber 
den Grundsatz, daß bei Anwendung der gesetzlichen Vorschriften und 
Maaßregeln wider den Nachdruck, in Zukunft der Unterschied zwischen 
den eigenen Unterthanen eines Bundesstaates und jenen der uͤbrigen 
im Deutschen Bunde vereinten Staaten gegenseitig und im ganzen 
Umfange des Bundes in der Art ausgehoben werden soll, daß die 
Herausgeber, Verleger und Schriftsteller eines Bundesstaates sich in 
jedem andern Bundesstaate des dort gesetzlich bestehenden Schutzes 
gegen den Nachdruck zu erfreuen haben werden. 
Die höchsten und hohen Regierungen werden die zur Vollziehung 
dieses Beschlusses nöthigen Verfügungen erlassen, wie dieses geschehen, 
so wie überhaupt von den gegen den Nachdruck bestehenden Gesetzen 
und Anordnungen binnen zwei Monaten der Bundesversammlung 
Mittheilung machen; 
in den zum Deutschen Bunde gehörigen Provinzen Unserer Monarchie Kraft 
und Gültigkeit haben und demgemäß in Anwendung gebracht werden soll: so ist 
es zugleich Unser Allerhöchster Wille, auch in den zum Deutschen Bunde nicht 
gehörenden Provinzen der Monarchie den Schutz gegen den Nachdruck in dem 
ganzen Umfange zu gewähren, wie der gedachte Beschluß der Bundesversamm- 
lung für die Bundesstaaten ihn zugesichert hat. 
Wir verordnen demnach, daß bei Anwendung der gesetzlichen Borschrif- 
ten und Maaßregeln wider den Nachdruck von Gegenständen des Buch= und 
Kunsthandels in Zukunft der Unterschied zwischen Unseren Unterthanen in den 
zum Deutschen Bunde nicht gehörenden Provinzen der Monarchie und den Un- 
terthanen der, im Deutschen Bunde vereinten Staaten, bei vorausgesetzter Beob- 
achtung der Reciprocität, in der Art aufgehoben seyn soll, daß die Herausgeber, 
Verleger und Schriftsteller eines Bundesstaates sich auch in Unseren, zum Deut- 
schen Bunde nicht gehörenden Provinzen des daselbst gesetzlich bestehenden Schuz- 
zes gegen den Nachdruck zu erfreuen haben werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Onsiegel. 
So geschehen und gegeben Berlin, den 12ten Februar 1833. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Erh. v. Altenstein. v. Schuckmann. Frh. v. Brenn. 
v. Kamp. Mühler. Ancillon. 
  
(Jo. 1416— 1418.) (No. 1417.)
	        
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