(Ja. 1424.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 17ten April 1833., betreffend die Einführung
des Personalarrestes in Handelssachen in den zum Jurisdiktionsbezirke des
Rheinischen Appellationsgerichtshofes zu Köln gehörigen, auf dem rechten
Rheinnfer gelegenen Landestheilen.
A# den Bericht des Staatsministeriums vom 2ästen v. M. verordne Ich,
um nach dem Arrikel 2070. des heinischen Zivilgesetzbuchs die Lücke auszufül-
len, welche durch die unterlassene Publikation des Französischen Gesetzes vom
Aten April 1798. für die am rechten Rheinufer gelegenen, zum JIurisdikjions=
Bezirke des Rheinischen Appellationsgerichtshofes zu Köln gehbrigen Landestheile,
in der Gesetzgebung entstanden ist, wie folgt:
1) In den am rechten Nheinufer gelegenen, zum Juriödiktionsbezirke des
Nheinischen Appellationsgerichtshofes zu Köln gehörigen Landestheilen,
soll gegen alle, wegen Handelsverbindlichkeiten verurtheilte Personen, auf
Personalarrest im Nichtzahlungsfall erkannt werden.
2) Ausgenommen von dem Personalarrest find jedoch
a) Personen weiblichen Geschlechts, insofern sie nicht als solche, welche
öffentlichen Handel betreiben, anzusehen sind;
b) Minderjährige beiderlei Geschlechts und die ihnen gleich geachteten
Personen, wenn sie nicht nach der Bestimmung des Handelsgesetz-
buchs als vollfährig betrachtet werden;
c) die Wittwen und Erben, welche als solche vor dem Handelsge-
richte wegen eines von ihrem Erblasser eingegangenen Handelsge-
schäfts auftreten, oder vor dasselbe geladen werden.
3) Wenn von nicht Handeltreibenden Personen Wechsel, welche nach dem
Artikel 112. des Handelsgesetzbuchs als bloße Promessen betrachtet wer-
den, oder Billets à ordre ausgestellt, oder als Bürgen und Indossanten
unterschrieben worden, so kann bei ihrer Verurtheilung nur dann auf
Personalarrest erkannt werden, wenn sich diese Wechsel oder Billets auf
kaufmannische Geschäfte, im Großen oder Kleinen, auch Wechsel-, Bank-
und Maͤklergeschaͤfte, gruͤnden.
4) Die Bestimmungen des 15ten Titels, des 5ten Buchs, Isten Theils der
Nheinischen Civil-Prozeßordnung, sind auch auf die Handelssachen an-
wendbar, insoweit durch gegenwärtige Order nicht ein Anderes verfügt ist.
5) Die nach Artikel 789. und 791. der angeführten Zivil-Prozeßordnung im
Goraus zu hinterlegenden Alimentationsgelder, werden für Handels= und
andere Sachen auf sechs Thaler für den Kalendermonat bestimmt. Auf
mehr als einen Monat ist die Hinterlegung nur gestattet, wenn sie für
ganze Mongte geschieht.
6) Die