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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 7.
(No. 1426.) Verordnung, über den Mandats-, den summarischen und den Bagatellprozes.
Vom IAsten Juni 1833.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. K.
Die in Unserer Allgemeinen Gerichtsordnung vorgeschriebenen Prozeß-
sormen bedürfen für diesenigen Sachen, welche zu einem abgekürzten Verfahren
geeignet sind, einer Abänderung, welche nicht füglich bis zur Vollendung der
von Uns angeordneten allgemeinen Revision der Gesetze ausgesetzt bleiben kann;
Wir verordnen daher einstweilen für diejenigen Provinzen Unserer Monarchie,
in welchen die Allgemeine Gerichtsordnung Kraft hat, jedoch mit Ausschluß des
Großherzogkhums Posen, auf den Antrag Unserer Justizminister und nach ver-
nommenem Gutachten einer von Uns aus Mitgliedern des Staatsraths ernann-
ken Kommission, wie folgt:
Erster Titel.
Vom Mandatsprozesse.
1
Der Mandatsprozeß soll künftig nicht bloß in den durch Titel 28. J. 15.
der Prozeßordnung bestimmten, sondern überhaupt in folgenden Fällen statt-
finden:
1) wegen aller Verbindlichkeiten aus einseitigen Geschäften, wenn die darüber
errichtete Urkunde
entweder nach 65. 123. Titel 10. der Prozeßördnung für eine öffent-
liche inländische Urkunde zu achten ist;
oder von einer inländischen öffenrlichen Behörde in eigner Angelegen-
heit ausgefertigt worden;
oder mit Beglaubigung der Unterschrift durch ein inländisches Gericht
oder einen inländischen Notar versehen ist;
2) wegen aller, auch aus zweiseitigen Geschäften herrührenden, Forderungen
von Kapitalien, Hiuten und zu bestimmten Zeiten wiederkehrenden Leistun-
gen, wenn diese Forderungen aus dem Hypothekenbuche berborgepen oder
wenn über dieselben in Ermangelung eines vollendeten Hypothekenbuches
eine Rekognition von der Hypothekenbehörde ertheilt worden ist;
Jabrgang 1833. (No. 126.) H 3) we-
(Ausgegeben zu Verlin den 10ken Juni 1833.)