Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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. 5. War ein Theil des uͤbrigen Vermoͤgens der Parochie ausschließend 
und unzweifelhaft zur Erhaltung des Kirchengebdudes bestimmt, so foll derselbe auch 
ferner mit dem nach 65. 4. zu verwendenden Kirchengebaude verbunden bleiben. 
6 6. Die gegenwärtige Verordnung soll in allen oben bezeichneten Landes- 
tbeilen, ohne Ausnahme irgend einer Provinz, zur Anwendung kommen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 13ten Mai 1833. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Carl, Herzog zu Mecklenburg. 
Frh. v. Altenstein. v. Kamptz. Mühler. 
Beglaubige: 
Friese. 
(No. 1430.) Gesetz, wegen Aufhebung der ausschließlichen Getverbsberechtigungen in den 
Städten der Provinz Posen. Vom 13ten Mai 1833. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
Da in mehreren Städten unserer Provinz Posen noch Zunftzwang und 
ahnliche Beschränkungen des Gewerbfleißes das zeitgemäße Fortschreiten desselben 
hemmen, so verordnen Wir hierdurch, auf den Antrag Unsers Staatsministeriums 
und nach vernommenem Gutachten Unsers Staatsraths, wie folgt: 
I. Aufbebung &. 1. Alle ausschließliche Gewerbsberechtigungen der Zünfte und Korporationen 
dir Gewerb-oder einzelner Individuen in den Städten Unserer Provinz Posen sind, wo der- 
3wangs= gleichen noch bestchen, von dem Tage der Verköündigung dieses Gesetzes an, 
Echteun den aufgehoben. 
6. 2. Die Befugniß zum Betriebe eines Gewerbes kann daher mit der Wir- 
kung eines Untersagungsrechtes fernerhin nicht in Anspruch genommen werden. 
II. Entschebi= 5. 3. Die Inhaber von ausschließlichen, verdußerlichen und ver- 
Lung ver erblichen Gewerbeberechtigungen in den Städten (é. 1.) (Bankgerech- 
von Ge= tigkeiten) sollen für den Verlust derselben einen Anspruch auf Entschädigung 
werkehtn, erhalten. 
Alnzmeeine d. 4. Ein solcher Anspruch soll jedoch nur dann eintreten, wenn 
an ine- 1) das Daseyn der in F. 3. bezeichueten Eigenschaften, insbesondere das Recht, 
gen. die Vermehrung der Gewerbtreibenden gleicher Art verhindern zu dürfen, 
entweder durch hypothekarische Eintragungsdokumeme, oder auf andere 
recht-
	        
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